VLCap. Vergleichung der cumulativen und proportioneilen & V. 531
Wir haben gleichfalls gesehen, wie der Belauf der proportioneilen Ta-xen am Ende von dem Ueberfluß der Reichen gehoben werde, welche wirdie muffigen Confuinirenden genannt haben j und wie sie von einer Gesellschaftder Arbeitsamen hergeschoßen, und von der andern wieder ersetzet werden,bis sie endlich denen zu Last fallen, welche sie von niemand wieder an sichziehen können. Wir haben gesagt, dass diese letztem die Taxen bezahlen , unddie andern sie nur vorschießen.
Wenn wir dannenhero die Neigung zum Unterschleif ganz beiseite se-tzen, so werden wir finden, daß die ganze Last der proportioneilen Taxenauf die Ungemächlichkeit eingeschränket sey, daß die Arbeitsamen den Belaufvorschießen, und die Reichen ihn bezahlen müssen, dadurch ihr Einkommenverhältnißmäffig verringert wird. Wo demnach der Credit auf einen gutenFuss stehet, wo die Käufer den Verkäufern richtig zahlen, und wo die Leuteihre Ausgaben nach ihrer freien Einnahme einrichten, da wird die Last derproportioneilen Taxen sehr gering seyn. Ich berufe mich wegen der Wahr-heit dieser Sache auf die Erfahrung.
Wir wollen hiernächst die Natur der cumulativen Taxen (wie wir sie,zum Unterschied von den andern, genannt haben) untersuchen.
Bey diesen ist die Veräußerung zu derZeit, wenn sie bezahlt werden,nicht vonnöthen; daraus folget, dass man sie in vielen Fällen nicht wieder ansich ziehen könne. Wenn ein Mann die Landtaxe von seinem Pacht bezahlt,so wird er mit dem, was er nachbehält, von keiner Sache etwas mehr kaufenkönnen, als wenn er nichts bezahlet hätte. Ja wenn der Staat ihm nachsähe,und die Taxe in seinem Getraide von ihm annähme, so würde das Ueberblci-bende darum keinen hohem Preis gelten, es wäre denn, dass der Staat den vonihm gelieferten Theil ausführte; sodann könnte freilich wol der Preis des Ge-traides überhaupt in die Höhe gehen, indem der Vorrath vermindert wäre;doch würde ein jeder, der Getraide zu verkaufen hätte, von dem Aufschlagdes Preises eben sowol seinen,Nutzen ziehen, als der Gutsherr, dessen Antheilgemeiniglich nicht auf ein Drittel des ganzen Vorraths vpn Getraide ausmacht.
; . Wenn aber eine Taxe angelegt wäre, welche mit dem Werth eines je-den Eigenthums in so richtigem Vehältniß stünde, daß sie den Eigner abhielte,von dem Theil, den das Publicum von ihm zu ziehen gedenkt, Gebrauch zumachen: so würde,die Last derjenigen, welche cumulative Taxen bezahlen,dadurch gar sehr erleichtert werde«, Ich