Band 
II. Band.
JPEG-Download
 

^78 XJ Cap. Betrachtung und Anmerkungen

ein jeder wenigstens, dass der Theil, den er auszugeben hat, der Schätzungin dein allgemeinen Register angemessen seyn muss.

In England ist es ganz anders. Der Theil, den ein jeder Bezirk bezah-let hat, ist freilich nach einer ursprünglichen Vertheilung, die vor vielen Jah-ren zu König Wilhelms Zeiten gemacht wurde, aufgezeichnet. Daraus er-hellet, was jede Stadt, Land, Universität u. s f. zu bezahlen hat, je nach-dem i, 2, z oder 4 Schillinge vorn Pfunde ausgelegt werden. Dieses ist dieeigentliche Einrichtung in Frankreich, wie wir weitläufiger zeigen werden;doch hindern diese Einrichtungen die lästigsten Beschwerlichkeiten keines-wegs , welche mit dieser Taxe verbunden sind, weil ihre Last nicht so sehr inden völligen Belauf, als in der einzeln Vertheilung unter die Einwohner einesjeden Bezirks, bestehet.

Gesezt, von einer Auflage von vier Schilling vorn Pfunde werden einembesondern Bezirke für seinen Theil von der Hauptsumme zehntausend Pfundzugetheilt. Wie werden diese nach der Einrichtung des Gesetzes gehoben?Anstatt der Schatzungsbücher, welche wenigstens das Verhältniß von einesjeden Eigenthum anzeigen, falls sie den wirklichen Werth desselben nichtangeben, werden allemal Richter ernannt, die die Renten aller Ländereiennach den letzten Pachtgeldern untersuchen. Sind sie verbessert, und höher,als vorher, verpachtet, so wird der Theil, den sie sonst zu der Taxe zahlten,erhöhet. Sind sie nicht verpachtet, sondern noch in dem Besitz dessen, dersie verbesserte, geblieben, so wird die Taxe nicht erhöhet. Findet man, dassdie Taxe auf Ländereien und Häuser zu schwer fällt, so müssen, wie es in Lon-don geschieht, die-beweglichen Güter contribuiren. Alle Streitigkeiten überdie Eintheilung der Taxe, werden von den zur Auflegung der Taxe ernann-ten Commissarien entschieden , ohne an die Gerichtshöfe zu appelliren; so

wie

zu noch oftmals eine Kopfsteuer kam, die nach dem Range verschiedentlich einge-richtet war.

Das ganze Geschaffte der Vertheilung und Einhebung dieser Abgabe ward vonCommiflärien, die der König ernannte, oder vorn Parlament verrichtet, die nachdem Umfang des Vermögens einer jeden Privatperson zuweilen eidlich, zuweilenohne Eid sich erkundigten, und darnach die Steuern auflegten. Wer von dieserverwirrten Art, Landtaxen in England zu heben, vollständigem Bericht verlanget,

, kann lieh in Davenants way’s and means, . unter dem Artikel, von monatlichen Steu-ern und Zulagen vorn Pfunde, Raths erholen.