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II. Band.
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über die Landfaxen in England und Frankreich . 577

dieses Unterlassen, so wird denen, die dieVertheilung anordnen, eine gesetz-gebende Macht verliehen.

Wenn die Stücke, woraus das ganze Eigenthum bestehet, undeds Ein-kommen eines jeden Stücks einmal vestgesetzt ist, so hat der Staat die Macht,die Taxe nach dem Verhältnisse, als er es gut findet, von ein, zwey odermehr Schillingen vorn Pfund, aufzulegen. Dann müßten aber, zum Beßtender Contribuirenden, die verschiedenen Theile des angenommenen Ganzen,entweder in dem Gesetze, oder der Verordnung, ipecisicirt werden, oder manmüßte sich auf einSchatzungsbuch beziehen, worin sie verzeichnet wären.

Es ist keine leichte Sache, die Schätzung aller eigenthümlichen Gütereines Landes einzurichten; und es ist ein Plan, den ich gewiß nicht vorschla-gen würde, wenn nicht der Sinn der Nation ihn selbst verlangte. Wo esaber gebräuchlich gewesen, in einem gewissen Bezirk eine vestgesetzte Sum-me zu heben, da scheint es nicht so schwer zu seyn, eine verhältnismäßigeEintheilung derselben nach der Billigkeit zu machen, und künftig bey dieserEintheilung zu bleiben, die als eine proportionelle Schätzung anzusehen, wennsie auch keine reelle wäre. Dieses geschieht alle Jahr, und ohne sie kann kei-ne solche Taxe gehoben werden. Aber wenn man jährlich die Eintheilungmacht, so setzt es beständiges Mißvergnügen: und die dadurch beobachteteangebliche Gleichheit bringt schlimmere Folgen hervor, als die aus dem an-dern Plan entstehende Ungleichheit: weil die Veränderung in dem bestimm-ten Werthe der besitzenden Güter, alsdenn hauptsächlich auf den Fleiss einesjeden Eigenthümers, sein Theil zu verbessern, ankommen würde.

Ich kann nicht sagen, wie man in England ursprünglich die Schätzungeneingerichtet hat *): aber das ist ganz gewiß, daß man in Schottland die Län-dereien alle in einSchatzungsbuch, nach ihren vermuthlichen derzeitigen Zin-sen, einträgt. Die Summe mag demnach so hoch steigen als sie will, so weiß

Cccc 3 ein

*) Wir finden keine Spur in der Englischen Geschichte, seit dem grossen Lehnbuch,welches zu den Zeiten Wilhelms des Eroberers verfertigt worden, dass von allenLättdereien des Reichs einige regelmässige Schätzung gemacht, oder dass einzeln aufdiesen Theil des Eigenthums irgend eine Taxe angelegt sey.

Die Subfidien, monatlichen Steuern und Psundgeld, find in den verschiedenenZeitpuncten der Monarchie allemal vermischte Abgaben gewesen; welche aus einerTaxe auf Ländereien, Geld und beweglichen Güter der Unterthanen bestanden; wo-zu