Zi6 XX. Mandajor,
Herr von Mandajor muthmaßet, daß dieserSchriftsteller und Eusedius aus einerley Quelle geschöpftehaben mögen; das heißt, irgend aus den Hölls eines Chri-sten, der, da ihn der doppelte Anblick des Todes eines Mär-tyrers, und der lebensstraft seines Anklägers gerühret, ver-muthet hat: dieser letzte wäre bloß gestraftt worden, weil ereinen Christen angegeben; ungeachtet es vieleicht um einerandern Ursache halber geschehen seyn mag.
Es ist auch wirklich aus einem ganz andern Bewe-gungsgrunde geschehen. Dieser Angeber war ein Sclave desApollonius, wie uns der h. Hiervnymus berichtet -ö-.Nun vcrdammete ein altes vom Trajan erneuertes Gesetz,diejenigen Sclaven zum Tode, die ihre Herren angaben.Vieleicht kannte des Apollonius Sclave dieß Gesetz Era-jans nicht: oder kannte er es ja, so hat er doch vieleichtaus dem Hasse, welchen Rom gegen die Christen hatte, ge-schlossen, daß man ihm für seine Anklage noch wohl Dankwissen, nicht aber ihn strafen würde.
Hätte es indessen ein neues Gesetz gegeben, welches al-len Angebern der Christen die Todesstrafe zuerkannt hätte,was hätte er denn für einen Nutzen seiner Anklage diesesApollonius erwarten dörfen, der nicht nur ein Christ, son-dern auch sein Herr war? Er gab ihn wahrscheinlicherWeise, nur in Hoffnung irgend einer Belohnung an. Die-ser eigennützige Bewegungsgrund, der einen bey einem Scla-ven nicht befremden darf, beweist die Falschheit des vorge-gebenen den Christen so günstigen Gesetzes; weil, wenn die-ses seine Wirklichkeit gehabt hatte, der anklagende Sclaveauf doppelte Art Todesgefahr gelaufen hätte, und dieß wä-re eine gar zu große Unbesonnenheit, daß man sie ohne Be-weis voraussetzen kann.
Wenn Euftdius das Märkyrthum des h. Apollo-nius erzählet, so saget er weder, daß er Senator gewesen,
noch
H) vc Viris llluürlb. Lsp. 42.