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Unsere Angaben über die Thätigkeit des kaufmännischen Direktoriumsbis zur schweizerischen Staatsumwälzung sind keineswegs erschöpfende; in-dessen mögen sie genügen, um sich einen Begriff von den Aufgabenmachen zu können, welche der Behörde gestellt waren, sowie von der Artund Weise, in welcher sie diese Aufgaben zu lösen suchte. Es sei bloßangedeutet, daß dem Direktorium ferner oblagen: Die Wahl der Sen-sale, die Aufstellung und Handhabung einer Ordnung für dieselben, dieAufsicht über die Uesancen im Wechselverkehr, die Begutachtung wichtigerStreitfragen kaufmännischer Natur u. A. m.
In Folge der Staatsumwälzung wurde im November 1798 dasPostwesen der gesammten helvetischen Republik als Regie erklärt;aus dem Herrn Postdirektor Orell in Zürich wurde ein „BürgerP o st v e r w a l t e r "; das Direktorium amtete als Postkommission unterdem Schutze des zum helvetischen Finanzminister ernannten Joh. KonradFinsler von Zürich (des späteren, verdienten Generalquartiermeisters von1815) zunächst unangefochten fort, nur fiel die bezügliche Einnahme fürseinen Fond weg.
Als Napoleons Vermittlungsakte von 1803 den Kantonen wiedereine gewisse Souverainität verlieh, ging das Postwesen Zürichs als Regalan den Kanton über, dem es schon von Beginn an eine alljährlicheEinnahme von 18,000 bis 20,000 Gulden verschaffte, bald aber nochmehr eintrug.
Dem Direktorium fiel neben der durchaus selbstständigen Verwaltungseines Fonds vor wie nach die Aufgabe zu, als eine aus Fachmännerrrgebildete, begutachtende Kommission der Regierung in Handelssachen zurSeite zu stehen und zugleich die Interessen der Kaufleute, nunmehr vonStadt und Land, zu vertreten. An Gelegenheit hiezu fehlte es keines-wegs. Eine neue, wichtige Materie, die gleich im Anfang der Media-tionszeit, d. i. 1804, die Mitbethätigung des Direktoriums erheischte, wardie Schöpfung des Zürcherischen Wechselrechtes, welche einemdringenden Bedürfnisse des kaufmännischen Publikums entsprach. Spä-terer Zeit vorbehalten blieb dagegen die Aufstellung eines speziellen Han-