Jahrgang 
auf das Jahr 1883 (CFM K 59 : 1883 Expl. 2)
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Gesanges. 1723 wird getadelt, daß die Vorgesetzten auf dem Land sich-dem Gottesdienst zu entziehen anfangen. Bald darauf leeren sich dieKirchen in auffälliger Weise, Ausschweifungen und Aergernisse am Sab-bath nehmen überhand.

Der Blick auf die ersten Jahrhunderte nach der Reformation wird-demnach ein gemischtes Gefühl in uns wachrufen. Eine christlich gesinnteObrigkeit, verhältnißmäßig volle Kirchen, der Wohlthätigkeitssinn, beson-ders gegen die Glaubensgenossen, sind entschiedene Vorzüge jener Zeit..Daneben bekommen wir den Eindruck, daß neben dem unter Kontrollestehenden kirchlichen Leben das eigentlich religiöse bedeutendzurücktrat (woher sonst das ungebührliche Betragen in der Kirche:c.?)..In sittlicher Beziehung stand es nicht besser. Schon AntistesBnllinger (ch 1575) klagt:Am Trauungstage kommen Manche schonbetrunken zur Kirche; bei der daraus folgenden Mahlzeit verthut man soviel, daß das Ehepaar >/» Jahr lang davon hätte leben können; auf demTanzplatz benehmen sich die Hochzeitsgäste, daß man glauben möchte, allehätten die Schaam hinter die Ohren geschlagen, und sie begehen St. Veits-tänze. Noch unmäßiger und unzüchtiger führt man sich bei dem Nacht-essen auf, und bis gegen den grauen Morgen kann dem Teufel nichtgenug hofiert werden H."

Schon aus diesem Beispiel können wir aus große Rohheit der da-maligen Sitten schließen. Weitere Belege hiefür sind die durch alle fol-genden Jahrhunderte sich hindurchziehenden Mandate, in denen über-mäßiges Trinken (besonders aus den städtischen Zunftstuben), Unzucht,,gottloses Schwören, Hofsart, Zuchtlosigkeit der Jugend rc. immer undimmer wieder gerügt und mit Strafen bedroht werden. Aus Einzeln-heilen kann hier nicht eingetreten werden, dagegen ist nicht zu übersehen,was Meyer von Knonau berichtet ^):Gegen die Mitte des achtzehntenJahrhunderts erwachte ein frisches, kirchliches Leben, welches auch ausdas häusliche wohlthätig zurückwirkte. Wurde man früher bei Versäumen.

6 Meyer von Knonau, der Kanton Zürich, U, S. 154.Z A. a. O. U, S. 173.