Jahrgang 
auf das Jahr 1881 (CFM 1135)
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Herrschenden Städter den Grund zu einer Erbitterung unter den besten-Elementen des Landvolkes, welche durch die verspäteten Bürgerrechts-ertheilungen von 1795 und 1797 nicht mehr ausgerottet werden konnte,sondern die Herrschaft der Stadt schon untergraben hatte, lange bevordie fränkischen Brigaden den Schweizerboden betraten, um dieOligarchen"niederzuwerfen und unter diesem philantropischen Deckmantel deren wohl-gcfiillte Staatskassen und Arsenale auszuräumen.

Gehen wir nun nach diesen einleitenden Vorbemerkungen einläßlicherauf die Erwerbung des stadtzürcherischen Bürgerrechtes bis zum Jahre1798 ein, wobei aus den oben schon entwickelten Gründen der Zeitraumbis zur Verfassungsänderung von 1336 gänzlich außer Betracht fällt,so haben wir in erster Linie des Rathsbeschlusses zu gedenken, welcherim Jahre 1351 am Tage Johannes des Täufers gefaßt wurde, undlaut welchem Jeder als Bürger der Stadt betrachtet wurde, der andiesem Tage in der Stadt wohnhaft oder ergriffen sei. Wer nichtBürger sein wollte, hatte im nächsten Monate vor den Rath zu kommenund sein Bürgerrecht zuversprechen." (Auf Grundlage dieses Be-schlusses wurde damals das erste Bürgerverzeichniß angelegt.)Von da an soll nun ein Jeder, der in die Stadt Zürich kommt undHier wohnhaft sein will, sei er Ritter oder Knecht, edel oder unedel,reich oder arm, jung oder alt, Meister, Dienst oder Knecht, vor denRath kommen, sein Bürgerrecht empfangen und sich auf das Burgerbuchschreiben lassen. Wer dann angenommen wird, der hat Bürgerrecht;wer aber sein Bürgerrecht nicht also empfängt, noch auf das Buchgeschrieben wird, der soll auch nicht Bürgerrecht haben, wie lang erauch zu Zürich wohnhaft ist und soll man ihm nicht anders Rech-sprechen, denn als einem Gast; und soll er doch von seinem Gewerbedienen mit Steuern und Wachen wie ein anderer Bürger.

Hatte der Rathsbeschluß von 1351 jeden zum Bürger der Stadt«rklart, der in der Stadt wohnhaft war (und nicht förmlich das