Jahrgang 
10 (1889)
Seite
193
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Streitigkeiten der Frankfurter Geistlichkeit etc. 193

Indessen liess das Gutachten der Leipziger juristischenFacultät lange auf sich warten. Die Rechtsgelehrtenwünschten die Mitbetheiligung der theologischen Facultät,doch lehnte die Facultät ab auf Betreiben von BahrdtsVater, 1 der sich mit seinem freisinnigen AmtsbruderErnesti in Verbindung setzte 2 * * , »weil der Hofrath Deinetnicht wegen eines den Glaubenslehren zuwiderlauffendenIrrthums, sondern wegen Einrückung eines mit unge-ziemenden Spöttereyen und Anzüglichkeiten gefüllten nochdazu theologischen Sachen betreffenden Artikels in seinengelehrten Zeitungen; womit er den guten Sitten und seinenPflichten gegen die Obrigkeit schlechterdings zuwider ge-handelt, sowohl des gegen die Anordnungen des Magistratsdamit begangenen Ungehorsams halber in eine Geldbußevon zwanzig Reichsthalern verurtheilt worden«. Die theo-logische Facultät war also weit entfernt das VorgehenDeinets und seines Recensenten gutzuheissen, war aberbestrebt die Angelegenheit ihres principiellen Charakterszu entkleiden und ihr nur die Bedeutung einer Injurien-klage zuzuerkennen. Der ältere Bahrdt verwarnte selbstden Sohn öfter wegen seiner anzüglichen Schreibweise,die ihn noch ins Unglück bringen werde, und meldete ihm,dass die Juristen eine strenge Strafe zu verhängen gedächten.Dies veranlasste Goethe am 15. Mai 1773 sich bei AssessorC. G. Herrmann in Leipzig für »den armen Teufel« Deinetzu verwenden. 5 Deinet suchte sich ferner dadurch gegendie Strafe zu schützen, dass er sich auf die kaiserlichenPrivilegien seines Blattes berief und in Wien mit Erfolgum Erneuerung derselben nachsuchte.

Um diese Zeit kam das Gutachten der LeipzigerJuristenfacultät an (ohne Datum, jedenfalls gegen Ende1773), welches die Verurtheilung zu 20 Rthlr. für rechts-gültig erklärte. Darauf fasste der Rath am 9. Decemberden endgültigen Beschluss: »Nach abgelesener ab exterisimpartialibus eingeholter Urthel in Sachen des Hof-RathsDeinet, die ihm vom Löbl. Consistorio dictirte Geld-Strafebetr. Solle man dieses Urtel gehörig publiciren«. DerVerurtheilte wagte eine letzte Vorstellung, die diesmal inäusserst demüthiger Weise von Lic. Wallacher abgefasstwar, aber er erhielt am 10. Februar 1774 die Antwort, ersolle innerhalb 8 Tagen die ihm angesetzte Strafe sub poenarealis executionis entrichten. Auf diese Drohung hin ent-

1 Br. an Bahrdt II, 310 (Brief vom 4. Mai 1773).

2 Vgl. das Gutachten, das sich auch unter den Censurakten befindet.

5 Goethes Briefe, Bd. II, S. 88.

Goethe-Jahrbuch X.

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