Jahrgang 
auf das Jahr 1883 (CFM 1132)
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und ihr poirit ä'llvuneur will von Ehestreitigkeiten nichts wissen, daherich auch keinem Geistlichen rathen würde, auch wenn er Augenzeuge wäre,etwa ein Wort darein zu reden; denn sicherlich käme er sehr übel an.Ebensowenig herrscht Liebe gegen Kinder, bis sie erwachsen und zur Arbeittauglich sind."

Es sei mir gestattet, hier noch zwei andere, nicht gerade hieher ge-hörende Bemerkungen aus der gleichen Gemeinde einzuschalten:Beinahelebenslängliche Schande haftet auf dem, der vor Pfarrer oder Stillstandberufen wird. Ungeschändet bleibt hingegen, wer alle Wochen auf's SchloßSchwarzenbach oder Amthaus Lichtensteig citirt und da abgebüßt wird ...Dem öffentlichen Bettel geht nur eine Person nach. Ein Ehepaar, dassich selbst in äußerste Armuth gestürzt hat, würde eher Hunger sterben,als dem nächsten Nachbar ein Stücklein Brod heischen; es ernährt sich,so gut es kann."

Mit Rücksicht auf die heute so oft gehörte Klage, die Kinderwollen, sobald sie etwas verdienen, den Eltern gar nicht mehr ge-horchen wie früher, sei hier noch Folgendes erwähnt: Bei dem über-handnehmenden Fabrikverdienst war in einigen Gegenden unsers Landes,vornehmlich wo die Baumwollspinnerei am Meisten getrieben wird, dieGewohnheit eingerissen, daß selbst noch minderjährige Kinder, sobald sieim Stand waren, durch Fabrikverdienst ihren täglichen Unterhalt zu ge-winnen, entweder nicht anders bei ihren Eltern bleiben wollten, als umein gewisses Kostgeld oder sich wirklch anderswo verkostgelteten, worausmanche Unordnung, besonders aber Ungehorsam und Verachtung gegendie Eltern. entstanden. 1779 ward dann ein Mandat herausgegeben, inwelchem verboten ist, irgend einem Kind, das nicht wenigstens 12 Jahrealt ist, das Kostgeld abzunehmen. Aeltern Kindern aber soll erlaubt sein,mit Vorwissen von Eltern und Pfarrer sich in oder außer dem väterlichenHause (aber nicht außer der Gemeinde) zu verkostgelten. (Heutzutagehaben wir also nicht schlimmere, sondern bessere Verhältnisse').

') Vgl, Wirz, Gesch. d. K. u. Sch. Zürich II, 128 ff.