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von devUrancKs-Lomts Mv der Grasschaffi Bugcy scheidet. Eswurde von dem daran liegendm kloster sonst auch der berg 8. Clau«dii/daö land da herum aber psgus lurenüs geuennetzwie man dennauch Burgundten von diesem gebürge in cis-jursnam Lc rrans-ju-rsnsm eingetheilt. Es wird dieser derg sonsten auch teutsch derJurten / item der Leberderg geuermet. Er theilet sich unter»halb Solothurn/also daß ein arm sich gegen dem Rhein hinunter,der andere aber in das Suntgow und Elsaß erstrecket, und alldamit dem Lothringischen gebürg Vogejus fast zusammen hänget.Es gehen an verschiedenen orten päß ober weg darüber, welche ih»
s^n, Ole Vchaffmatt/ darüber man aus dem Basel »aebietb NacherArau re,,ek. äloch weiter devm schloß Homburg, und dem borffr.ausselsingen, nennet man ihn den niedern oder «rossen ^au.wensrem , darüber von Basel die straß aufOllen, Zvffmgen undLucern gehet/ und bey Wagenburg, den vder Üktnen
Hauwenstern, darüber der weg aufSolothurn gehet. WernersSM>> Niedergang heisset er die Wasserfallen, darnach der Bein»
tVeilercherI ee. ckron. ügliizr. ^ lik, 8 P.L^7
d. c.e/ä^. ^e^^ckrou. lib. s c. Z7. V.r/^/ 7 , nor. 6sII.
e. s»i»e» U2nr, Orb. snlig, *
Iarea/lat. LkoreälL sonst Lamporeggio genannt, ist dsshaupt.stabi dcr landschafft Canavese in Piemont , amflusse Doriwnebst einem torc genannt Castiqlio, wie auch einer citadelle und ei«mm schloß. Der Bischoffdaselbst gehöret unter den Ertz.Bischvffvon Turin . Dte>e stadt hat einige loo jghx vor Christi geburt schongestanden, und ist von den Römern wider die an-und einfalle derallen Salassier, und zwar nach Pltnii bericht, auf einrathung derSibyllischen düchern erbauet worden. Eheinals gehörte sie unterihre eigene Marggraftn; nachdem aber selbige von dem KayserOttone tVl. bezwungen, wurde sie eine Reichs, stadt. Kayser Frie»drich I > aber und Wilhelm, Grafvon Holland, überliessen sie an.I24S und I2;r Thomä > I von Savoyen , Grasen von Maurienne ,wie denn auch MarggrafJohannes von Moncstrrat Amadco VI.Grafen von Savoyen , sein recht, so er an diese stadt hatte, abtrat.An. izi; als die Eydgenossen nach gewmmener schlacht bey No-vara auffm Heimzug begriffen waren,haben sie bey dieser stadt 400gefangene Frantzosen m derDoria ersäuffr und dieselbige an. isiznochmahlen eingenommen. An. 15-9 ward sie von dem Frantzöst«fischen Marschali Brissac durch accorb erobert. An. 1641 wurdefie von dem Frantzvssschen Grafvon Harcourt ernstlich belagert undgewaltig bestürmet; allein die belagerec wurden capffer adgewie»sen und zurückgeschlagen, also daß sie an der eroberung veczweiffle»ten/dahero der Graf, weilen derPrintz Thomas von Savoyen zugleicher zeit für Chivas gerucket, die belägecung aufgehebt undhinwiederumb dem bedrängten Chivas zu hüls geeilet. An. 1704den-8 fept. aber muste sich dieser ort nach ausgestandener hartenbelagerung endlich an die Frantzosen ergeben, welche hernach diefestungs.wercke völlig ruinirren. lcs>is.2lttSe,s lks>is.8cksu-
plsrr äss Krieges irr traben, x. 17;. *
Jvrea/ ein Marggraffthum. Es hat selbiges allezeit seine ei.genen Regenten gehabt, mieden» Ansgarius, Marggraf vonJvcea, ums jähr 8/0 bekannt ist. Sei» söhn war Aöelberrus,welcher mit Gisla, Berengarii t, Königs von Italien , tochter,erzeugte Berengarium U, und aus der andern ehe Ansgarium li,Maragrafen von Jvcea und Hertzog von spsleto, welcher durchden König Hugonem von Italien an. 94? vertrieben wurde. Be«rengarius 11, Marggraf von Jvrea, setzte sich wider Hugonem, Kö«nlg von Italien und Arelat, wurde aver von selbigem genöthigt,sich nach Teutschland zu retrriren, und bey dem Kayser Ottone s/l.hülffe zu suchen. Als aber die Jtaliäner Ottonem meistenlheilsverlassen, kehrte er wieder zurück i» Italien , bemeisterte sich deStandes, und nahm den Königlichen titul an. Wein weil er sograusam regierte, liessen die Jtaliäner den Kayser Ottonem zuhülffe, welcher ihn an. 9S4 gefangen iy Teulschland führte, wo»selbst er nach 2 jähren z» Bamberg verstarb. Sein söhn, Adel»bertus H - Marggraf von Jvrea, führte zwar den Königlichentitul, vermochte aber wenig. Dessen söhn, Wilhelm Otto, hatdie linie der Grafen von Burgund gestifftet. Indessen ist diesesMarggrafthum an das Teutsche Reich gekommen, von welchemeS die Hertzvge von Savoyen als ein lcyn besitzen. äs
regno Irslise. kill. gen. äe 8syo/e.
lOlVivIOksb', war eiü Magistrat, der unter deistK-rysem die ju«risdiction über Italien exerciren muste, welches zuvor die Lorssu-lares gethan halten, lunäicus LlexAnäri« war so viel als Ouurn-vir oder Oekensizr in den colonien. D» I I. 2, 190.
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7V8.IL8, oder i» dem lmZulsr, rke jur)' , das ist auf Teutsch,geichwvrne. werden in Eiigelland gewisse manner genennet / aufderenausfpruch in peinlichen fachen es schlechterdings ankommt,ob der angeklagte vor schuldig oder vor unjchuloig ,zu halten sey.Es müssen nemlich die 8Kerils eines jeden orts 12 manner, welchein der nachbarschafft mitzinßfreyen gülern angesessen sind, erneu»neu, daß ste zu der zeit, wenn peinliche genchke gcyaltm werden,an gewöhnlicher gerichts.stelle erscheinen, daselbst nach adgeleg.tem eyde anhören, was wlver und vor einen jeden beklagten vor»gebracht wird, alsdenn, nach einer von den anwesenden RichternVorhergegangenen kurtzen instruction (m solchen Puncte», welcheeine erläuterung aus den landes'gejetzen erfordern) sich unter ein»ander einmütbia veraleichen, ob das vrsluin. so der gefangene be»
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chen, welche ihnen nicht zweiffelhassr vorkommen, vereinigen siesich an der öffentlichen gerichtS.stelle. In andern aber psscgt mansie in ein absonderlich zimmsr,ohne essen, trincken und ftürr, solange zu verschliessen, biß sie alle zwölffe übereingekommen.Solle in wahrender solcher zeit einer von ihnen plötzlich sterben, sowird der gefangene absolvirt. Nachdem sie insgesammt wegen ei»ner veräiü (so heist ihr auSspruch auf Englisch ) eins worden, sogteiner aus ihrem Mittel, auf befragen der Richter, und in gegen«wart des beklagten, mehr nicht als das wort gullr^, h. j. schuldig xoder vor ZWK7, v. i. unschuldig. In dem letztem fall muß noth«wendig der beklagte lvßgesprochen werden; in dem ersten, abermüssen nvlhwcnbig dieRichler be» gefangenen zu einer solchen strafverdammen, wie es die rechte mit sich bringen. Wenn ein auslän»der wegen eines Verbrechens vor gerichte gestellt wird, so pflegen 6fremde nebst ü Engelländern zu Furier genommen zu werden. Auf»ser diesen geschwornen, von welchen wir ,etzo gehandelt haben, er»nennen die 8 Kents einer jeden Provmtz 24 angesessene und rcpu»tirliche männer, welche rke §rsuä)u>^ genannt werden. Den»seidigen kömmt zu, die anklagen, ehe sie noch recht anhängig ge»macht sind, zu untersuchen, und nach befinden bald anfangs zuverwerten, oder deren fernere fortfttzung vor billig zu erklären.In Schottland werden nicht 12 , sondern 1; Inries m cnminsi-mllen gebraucht. Camdemis hält davor, daß schon in dem io secu-lo. zu des Königs Ethelred zeiten, dergleichen luriesin Engeüanvüblich gewesen, allein es ist wahrscheinlicher, wie andere dehaup»tcn, daß die ,r gcschworne, deren in Ethelreds Historie nielbunq ge«schiebet, als wahrhaffcige Ger,chts.Beysitzer sowohl äs jurs als äsksÄo zu urtheile» macht gehabt, und daß hingegen die gcschworne,welchen weiter nichts, als von der Wahrheit des tsÄi einen aus»spruch zu fällen, zukömmt, erst in dem n Lculo durch Wllhelmumden erobercr, nach der gewohnheit seines erblichen HertzogthumsNormanvie, eingeführt worden. >6^- erst nouvesu äs is 6r.Lreragne. Lrirsnnis, 0^
vol. i p. ,og.
Ivry, oderZ7vry, lat. Irressmm. eine kleine stadt nebst einein festen schliche an dem Kusse Eure in der Normandie , so wegeneines sieges berühmt ist, welchen daselbst Henricus kä. an. ,590wider die Ligisten unter dem vue äe Mayenne erhielte, darinnendieser ihre große macht über» Haussen geworffen warb, so daß desKönigs fachen erst von der zeit an auf einem recht guten fuß znstehen begrünen, die LÜM hingegen sich niemahlen mehr hat er»holen können. Siehe Henricus l V. *
108. In Italien hatte man zu zeiten der Römischen Republicdreyerley recht,nemllch 1 lus iZuinrium, welches soviel warlalS dasRömische buraer-recht. Die ivlebes lus halten, waren einer seitsallen gesetzen des Römischen volcks unterwvrffeii, genossen aber da»gegen auch alle Vorrechte verRömtschen burgeren.2 lus Osni.Diestsward anfangs den Latcineren verstattet, und nachmahls auch vie»len anderen städten, durch alle Provintzen ertheilet. Vermög des»selben behlelren diese alle ihre vorigen gesttze, weylelen ihre eigeneObrigkeiten, dorffcen auch wohl i» denen versainmlungen des volcks,wo es dem, so darinn präsibirte, ste darein zu bmiffcn gefiel, ihrestimmen geben, nur die erwehlungen der ämteren ausgenommen,alö wozu die das blosseLateiner.rccht hatten,nie sind gelassen worden.Das allergröste Vorrecht dieser Latcineren, mid deren so das La»teinerwecht genossen haben, wäre, daß wann sie fich j,, die stadtRom zu wohnen begeben wollen, sie das vollkommene burgerrechtallda erlangen konnten, und so gar um ehmi'stellen dorfften anhal»len. Mit der zeit aber habe», die Lateiner auch ohne das es nöthigwar ,darum aus ihren wohnstätten gen Rom zu ziehe,1, den vvlll»gen burgerstand zu Rom erhallen, da hingegen das lus an«deren örteren durch alle Provintzen verstattet ward. z lus lr-u« waretwas geringer alö das vorige, weil fie sich mchrentheils an das Rö»mische vvlck ergeben mnffen.Eswäre daher» unterjchievlich, nachde»me ein vvlck bessere oder schlechterejbedingnussen erhalten hatte.JnZ.gemein hakten dieJlalläiUsche.Provintze etwas mehr ftcyhclt als au. .dere, allein sie waren deswegen mchtRomische burger, sondern mu»sten derRepudlic eine gewissen tribut geben,und ihre truppen wurdennicht mit unter die legwnen, sondern nur murr die copiss suxiils-res gezehlet. äe snr. jure civ. 8.0IN. Le äs snr. jure Irs-
lis-. *
108 kLiöäEl^LOivl kkRLOöO siehe panißchriest.
"Just / (Henricus) ckn Pfarherr und kroLllor zu Basel , istgeboyrenden irdec.i^Si vonLucaeinem Prediger bey 8. Mar-tin, hernach IPfarrherr bey 8. Peter, welchen I. I. GrynauSpflegte den Barnabam zu nennen. An. l^r nahm er den §>-» -äum lvlstzUten, an , und ward bald darauf Prediger bey 8. Jacob.Nachdeme er eine zeitlang die kroleDonsm VngckLnsm m V-säs-eozäo bedienet, kam er an. i;8s bey der Universität zu der Profef»fion des O/Asni Liiliorelici. An. l s9; würd ihm noch dazu, dasdurch feines vaters tov erledigte ksttorse bey 8. Peter confmrt,bey welchen beyden stationen er biß an fein end verblicben.Zweymalwurde er durch sonderbare Vorsehung bey schweren fallen lebendigerhalten - Als an. 1796 ward er bey einfaü eines neugeivolbten kcl«lers in 8. Albans.vorstadt von dem mauerwerck gäntzlich zugedeckt,aber unverletzt erhalten, da ein anderer neben ihm stehenv gleich zutod geschlagen wurde. An. 1606 fiel er bey 8. Peter von dem oste»rich, gemach hoch herab in den Hof: und da die seinen heffcig an»kcnaen zu weinen, gieng er so fort ohnbeschadigt die treppen hin»auf sie zu trösten. Als er also einmal schon begraben, das anderemal schon als tod beweint worden, starb er warhafftig an. iüioim oct. an der Pest, hat unterschiedliche bey seinen erben »och be»sindliche theolog. historische und philosophische Missten verfertiget,
welche