-sichs doch nach ferner bekannten Unbeständigkeit wiederum wolltegeräuen lassen, gienge der Konig in eigener Persohn für die stadt,welche zwar anfangs die belaarrung tapfer aushielte, aber endlichdurch einen neuen zwischen dem König und Hertzsqen gemachtenvergleich, dem ersten überlassen ward. Wornach Franckreich diefestadt allezeit besessen, auch im Ryßwickischen Frieden behalten hat,nur daß das äom.mum «nie und sonderlich die einkünfften der fall;-.Pfannen denen Hertzogen verblieben ist. rZ- 6---?--.
Marsale / eine stadt in Sicilicn im Val 6i Mazara , welchein währendem Carthaginensifchen kriege von den Römern gebauetwurde. Einige scribemen nennen sie Lilybaum, welches vor zei-ten der name desjenigen vorgeburges war, so anjetzs --»po koc«,genennet wird. Sie ist volckreich, und wieder die Türckifchen see-räuber wohl bevestiget. Nahe bey dieser stadt hielten die Römerunter Attilio Regulo wieder die Carthaginensische flotte, einen un->gemeinen sieg.
Marsan/ eine kleine landschafft in der provintz ie- Landes inGafcogne, ist eine alte Vlce-Grafschafft, und zu dieser würde an.iooo unter Wilhelms, Hertzoq von Gafcogne, gekommen. Hieraufkam sie an die Grafen von Bigorre, um das jähr 1118,und hernachan das hauß Bearn. Heut zu tage stehet sie den LothringifchenFür.sten aus der linie von Armagnac zu. Mont-Marsan ist die Haupt-stadt davon. Im übrigen ist dieses ländgen nicht allzuwohl bevöl«ckert, und giebt es auch gar wenig früchte daselbst, auch nur von derark, welche an denen magersten orthen zu wachsen pflegen. Alleinder Honig und das wachs sind in diesem land zimlich überflüssig. InLatein wird der vrl ^srurnum genennet, wiewohlen doch vor demjähr 1000 und den zeiten des oddemeldten Hertzogs BernhardtWilhelmi, keine Meldung davon gesunden wird. *
Marsch / Marschland / wird in Schleßwich undHollsteindas oiedrige und am meer gelegene land genennet, so durch dämmevordem wasser verwahret wird. Der gründ desselben ist eine son-derbare fette graue zähe erde, kley genannt, so aus dermaffenfruchtbar an allerley geträide, vornehmlich aber an kräfftigemwiesen - klee, davon das vieh sonderlich fette und stärcke bekommt.Diesem wird entgegen gesetzt die Geest oder Göse, worunter diehoben dürren und meistens unfruchtbaren selber verstanden wer-den. Das Marschland oder die Marschhalligen werden nachdematen abgemessen , deren cine un Elderstadtischen riü,imTonderischen 202 ruthcn ausmacht; vie ruthe zu 8 ellen oder 16fuß gerechnet. bctcUr. 8 Is 5 VV. livltiem k.c. l.
x. 6c c.p. 88.
Marschall / ist der name, welcher den ansehnlichsten «vN-undkriegs,bedienten gegeben wird. Was diese anlanget, kan davon inden folgenden artickuln einige Nachricht genommen werden. Wasaber die civil- bedienungen betrifft , so verdienen wohl die Ertz-undErb-Marschalle in demTeutschenNeiche vor allen andern bemercktzu werden. Denn es bekleidet Chur-Sachsen<eines der mächtigstenHäuser von Teutschland, die stelle eines Ertz-Marschalls,uno genies-set dadurch eines sonderbaren vorzuges vor andern Re'.chs-Fursten.Es hat aber Churfürst Rudolphus I zuSachstn,Manischen stam-mes, sich zu erst des lituls eines Ertz-Marschalls zu gebrauchen an-gefangen, obgleich derselbe älter seyn soll. Es erstreckt sich diesesErtz-amt nickt nur auf die crönmigs-sondern auch aus andere lc>-1-nnis, so daß bey den einzüzen eines Römischen Kaysers oder Kö-nigs auf die Kayserliche oder Königliche Hof-oder Reichs-Täge desChur-Fürsten von Sachsen Hof-Gesinde oder Bvthschaffter mitdem Unter-Marschallden vorzuq hat,unai!gesehen gedachte einzügein solche städte geschehen, da ein anderer Herr das rcmwrmm besi-tzet. Nachdem nun der einritt in die stadt geschehen, lässet der Ertz-Marschall seine erste sorge seyn, daß die wachen wohl bestellet wer-den , und man also vor aller nnruhe in der stadt sicher seyn möge.Wenn der Kayser eine solenne Reichs-procctlion halt,in welcher dieiniiAML vorgetragen werden' so pflegt der Ertz-Marschall das blosseReichs-schwerdt in der dritten reihe vorzutragen. Eben diese ord-nung wird auch beobachtet, wenn man die andre Michs-inuZr»-nicht gebraucht, hingegen bloß das schwerdt vortragt. Geschiehetaber gar keine pnLisrio lnllgnium, so pflegt Ebur-Sachsen in derzweyten reihe Chur-Bayern zur lincken zu gehen. Wenn man beyder crönung der Kayser in die kirche gekommen , pflegt der Ertz-
Marschall vor dem Kayser mit blossem schwerdt zu stehen , blß der
Kayser aufeinen sonderbar zubereiteten thron sich begeben; woraufso wohl der Ertz-Marschall, als die übrigen Churfürsten die ange-wiesene stühle einnehmen, die Reichs-'yll^n-a aber den Erb-amternanvertrauen. Wenn nun nach geendigtem liegen dre geistlichenChurfürsten Kayser Carls des grossen schiverdt dem neuen Kam erin die Hand gegeben, pflegt es sodann Cbur-Sachstn nebst denubn-gen weltlichenCburfürsten demsclbigen an die fette zu gurten.Wennder crönungs-s/sus geendiqet, pflegt der neue Kayser mtt gedachtenKayser Carls des grossen schwerdt einige ftwnehme per söhnen zuRittern zu schlagen, die aber vorhero dem Ertz-Marschal! inussenangezeigt werden. Damit nun dieser so ansehnliche ^us desto ru-higer und bequemlicher möge vollbracht werben, so darff niemandin die kirche, viel weniger in den chorkommen, er habe denn felnenNamen bey dem ErssMarschall eingeschickt , daranter aber dieChur -und Fürsten nicht zu verstehen sind. Nachdein sich asso dergoltes-dienst geendiget, wird der Kayser ^lledachter ordnungwieder nach Hause begleitet,da dann, so bald Jhro Kayserliche Ma-jestät samt den Churfürsten wieder aufden sass gekommen, und mdie fenster getreten, der Ertz-Marschall in bekleibung dss Kaystru-chen trabanten und trompeter einen abtrite nimmt, sich unken mdem rathhause zu Pferde setzt, und in einen aufden platz geichutke-
st" und u>i?ewem streich^ den Haber einfass
Marschall reicher, welcher dm Haber beydeS dem Ertz-
gtt,nach weicher ccremome Ler E k Mn, > ?,?^^^urren vflc,zurücke kehrt, und sodann vor dem w'-der «i den saal
sen aufträgt, mtt e nem schwartzm Welcher die spei-
Wer- bedienung mehrmtheilkvo?^^
übrigen ertheilet er gleichfalls gewisse befehle, nach wckckenümdw anwe,enden verhallen müssen, setzt auch in auZund verkäSEn gewissen »reiß. Wenn bey Reichs-Tagm der ihur-Fürst n-R^^ mik tobe abgehet, so nimmt sich Ehur-Sachstn M Ertz-Marschall der Raths-ansagen und umfragen an. Sonst war auch«-brai'chstch, daß wenn der Kayser den Kriegs.züqen in versobnWwohnete , der Ertz-Marschall an der spitze des treffenö stand,^ bre schlacht anfieng. Wenn der Ertz-Marschall bey Fürstli-belehnungen zu gegen ist, und das schwerdt hält, mukder be-,überlas? worauf er geritten, dem Ertz-Marschall
^.w?E-Erb-Marschalr-Amt aber bekleidet der älteste aus demHause der Grafen von Pappenhcim. Dem gedachten Grafen liget6^!ÄcS»w/w)ser!lcher Hof-oder Reichs-Tag in einer gewissenfssss/ beschlossen worden, auf vorhergehende ermahnunq von demErtz-Marschall in gedachte stadt sich zu verfügen, und nebst zuge»U""en persohnen alle behausungen,wie die mit stuben, kammern,be"-n ^ kuchen, kellern, gewolbern und stallungen versehen, aufzu!zeichnen. Ferner ist er gehalten, die gemächer,worinnen desReichstttt.onen soUe» gehalten werden, zu besichtigen; absonderlich auchsich zu erkundigen, ob keine kranckheiten,sterb.oder kriegs.Iäuffte andem orte zu befürchten, und ob die nothwendigen vi-ttusiien zu be-kommen ; von welchen allen er an behörige orte zuverläßiae nach-ucht ertheilen muß. Wann nun solches alles richtig,und bieReichs-Furfien wurcklich angekommen, weiset er ihnen gewisse Häuser an-und überreichet sodann dem Reichs-vroLs die namen berselbigen -welch- er an ihre quartiere anzuhängen pfleget. Wenn nun bey demKayserlichcn e-nzuge Cdur-Sachsen selbst dienet, fo pfleget der Erb-Marschall vor allen Fürsten mit feinem Marschall-stabe zu reiten,ja in abwesenheit des Churfürsten das schwerdt vorzutragen, wie-wohl er zuweilen diese ehre dem ältesten söhn des Churfürsten wie-derfahren zu lassen verbunden ist. Wann die Kayserliche mahlzeiknach der crönung gehalten wird, ist er gehalten, die tische nach aus-weistmg der güldenen bulle setzen zu lassen; in gemeinen Reichs-Versammlungen aber wird ihm die ratbs-ansage aufgetragen, undpflegte er auch ehemahls den bey berathschlagungen erscheinende!?persohnen die sitze anzuweisen,welches aber nach der zeit wieder un-terlassen worden, ausser daß er solches noch bey den Churfürstenbeobachtet, die übrigen Stände aber nur erinnert, an gehörige ortesich zu verfügen. Wenn eine neue Fürstliche imroUuÄicm geschiehet,pflegt der Erb-Marschall die gebührende scllion und stimme zustliZnireu. So muß er auch den anwesenden Ständen und Ge-sandten ansagen, daß ein jeder einen vertrauten geeidigten schrei«ber um gewisse zeit aufdas rathhauß zu derKayscrlichen propoLci»«verordnen wolle. Nachdem auch die Stände an behörigem orteauf ihren bäncken erschienen, pflegt erden aufruff zu thun. Imübrigen hatein Erb-Marschall noch andere gerechtlgkeiten, als denJuden sicheres geleite zu geben,in einigen entstandenen streiligkeitenzu richten, und so fort. Weil er aber bey diesen allen gar vielerkostmbcnöthigt istsso hat er von demKayser ehemahls eine gewisse pcnttoaempfangen, Sonsten aber bekommt der Erb-Marschall des Chur-fürsten von Sachsen Pferd, die silberne metze und das streich-holtz.Was aber endlich das Erb-Marschall-Amt im Lhurfücsten-thum Sachsen anbelanget, so besitzet solches das Aveliche ge-schlecht von Loser, (sthe Löser.) und beruhet keinesweges aufdem Hause Pretsch und dessen besitzern; sintemal selbiges hauß oderschloß im i7ten sscuio an andere Adeliche familien ohne das Erb-Marschall'Amt, und letztens andreLandes-Herrschafftgelanget.Es bestehet aber solches amt darinn, daß der Erb-Marsthall aufden Land-tägen die Land-stände zusammen beruffet, der landfchaffteinbringen, dedencken und deschluß, auch derselben beschwerungendem Landes-Herrn vorträget, desselben resolmion erwartet, undhernach mit denStänden daraus 6-iib-riret. Aufden Reichs-tagenmuß dieser Erb-Marschall nebst dem Reichs-Erb-Marschall demChurfürsten zu Sachsen aufwarten. Wenn eine ChurfürstlichePrintzeßin in-oder ausserhalb landes vermählet wird, bekommt dexErb-Marschall das pftrd mit allem ornrc, worauf der Fürstlichedräutigam seinen einzug gehalten. ck-scr. Ssxon.p. 17;.
LurcL bulls. in vclitLr, Zc ispcein. 5. 8, I. omciLudus
in 6er ÜLLks-Lunk. in jurs publ, 8siciiL-
tarrunpen. eommenc. cje iui ipiiu- 6c imperii quoque ,VlLrc-
tckslli'nKciis, 6cc. in pruöentiL junspubl. in Vi-
crisril, illukr. 6e oüiciLllbus 6c tud-oKcisIibus Iwxerlt
vLA. 49. ieqq.
Marschall von Franckreich/ist eine ansehnliche kriegs-cb-rgein dem gedachten Königreiche. Es sind aber ^e MarfchMe vonFranckreich eigentlich die alten so genannten Königlichen Ossi»
«ers, welche mit den ^-8'^ egEm, over'rr,bun,!üc?r«kE»
milimm unter den Römern, und mit den unter den
Griechen überein kamen. Da dieses amt zuerst aufkam - war ihrevllichtchtt Vor-»°ux?-n der armee zu comM-rns-rm, aufden ferndacht m haben, und bequeme örter zu der armee auszu-
les n Aujetzo richten sie alle krieges-sachm entwederm eignerper,tnvn «der durch ihre luemensou, ?revors ÜLS I»iLresck3ux oder^rs-So können sie auch die verräther,6°t-«-urb. stras-
ftn-räuber und dergleichen S-stnde zur straffe ziehen; ihre gemab-^
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