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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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das bisherin Confusion und Unordnung ohne Kon-trolle und gehörige Unterscheidung ausgeteilt worden,zu regulieren. Die Zusammenlegung des Almosens seialso ein freiwilliges und ungezwungenes Opfer, welchesGott dem Herrn wohlgefällig und in seinem Wort be-gründet sei. Man solle also geben,aus einem gutenGewiissen, mit freiwilligem Herzen, so fern jedem ob-gelegen ist, den Segen Gottes über das Seinige zu er-langen und zu behalten.

Auf eine Art der Unterstützung, von welcher inden Bettelordmmgen selbst nicht die Hede ist, nämlichdurch Gewährung von Nutzungen in Wald und Allmend,werden wir bei Betrachtung des Gemeindewesens ein-zutreten haben.

An dieser Stolle bleibt nur noch zu erwähnen,dass nach den Bettelordnungen von 167(5 und 1690die Erbschaften der Unterstützten den Gemeinden an-heim fallen sollen. Hie Motivierung geht dahin,dassunter den Armen solche Personen sich befinden werden,welche zwar noch etwas Mittel besitzen, doch aber ihrLeben darmit nicht erhalten mögend und darnebenvon den Ihrigen (die Vermögens halb ihnen wohl zuHülf kommen könntend) ganz lieblos in Noth und Ar-mut stecken gelassen werden. Hie Regierung findetnun, es sei eineselbstredende Billigkeit, dass dieHinterlassenschaft von solchen Leuten nicht den Kin-dern oder Verwandten, sondern den Gemeinden, derenAlmosen sie genossen, anheim fallen sollen. Eine Aus-nahme mag gemacht werden, wenn die Erben sichgegenüber der Gemeinde zur Rückerstattung der aus-gerichteten Unterstützung verpflichten und auf dieseWeise genügenden Ersatz leisten.

Wir haben schon erwähnt, dass in den Bettelord-nungen eine Ausgleichung der Armenlast vorgesehen ist.