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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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Diese Ausgleichung konnte stattfinden durch dieGemeinden unter sich oder durch den Staat.

In den Verordnungen von 1571 tritt die Wirk-samkeit des Staates noch am meisten hervor. DieObrigkeit und ihre Organe sorgen für die Notleidendenmit Hülf und Zuschub der Unseren da sie wohnhaft,sind, also in Verbindung mit den Gemeinden, wo dieUnterstützten angesessen sind. Die Leistungen der Ge-meinden haben zu erfolgennach ihrem Vermögen.

Im Jahre 1586 wird den Amtleuten in Hinweisungauf einen früheren Befehl ausdrücklich geboten,denenso mit Ehren zur Armuth kommen sind, Handreichungzu thun. Die Spenden dürfen verrechnet werden, sindaber nicht an Liederliche und Unwürdige zu verab-reichen.

Aus mehreren Verordnungen von 1614 ist zuschliessen, dass sich einzelne Gemeinden sowohl überdie Grösse der Armenlast, als über ihre ungleicheVerteilung beklagt hatten.

Deswegen wurde an die Amtleute eine geheimeInstruktion erlassen, in welcher folgende Stelle zu losenist:Diewil aber etliche Gemeinden nit des Vermö-gens, und ihnen bescliwiirlich syn möchte ihre Armenzu erhalten, also haben wir uns uf das Mittel bedacht,dass Du (der betr. Amtmann) mit Hülf der Predi-kanten und Chorrichteren in aller Stille, was für Armein jeder Gemeind, die sich nit erneliren mögen, er-forschen, dieselben verzeichnen und wo ein Gmeindgar arm, aber ein andere vernachbarte wohlhabendeGmeind vorhanden were, die us ihren Mittlen undnachbürlichem Mitlyden solchen Armen zbest thunkönnte, desselben flyssig wahrzunehmen und auch zuverzeichnen, folgends uns Alles fürderlichst zu über-schicken, damit wir druf den Gemeinden, was noth-