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um die Niederlassung zu erschweren, so war es auchin den Städten in noch erhöhtem Masse mit der Auf-nahme ins Bürgerrecht der Pall.
In einer Verordnung der Stadt Burgdorf von1668, durch welche neue Aufnahmen ins Bürgerrechtbeinahe unmöglich gemacht wurden, findet sich dennauch die Begründung, dass es „by diser Bettlerord-nung auch die Nothdurft erfordert, Vorsehung zu thun,wylen die Nachkömmlingen uf die Stadt zu erhaltenfallend“. Die Stellung der Hintersassen wurde aberin den Städten nicht in der nämlichen Weise gehoben,wie dies auf dem Lande infolge der Verordnungenvon 1676 und 1679 der Pall war. Das städtischeBürgerrecht war ja etwas schon lange bestehendesund ging in seinen Wirkungen weit über die Armen-pflege hinaus. Es konnte also keine Rede davon sein,dass die Hintersässen nun in den Städten auch zuBurgern erhoben wurden.
Man betrachtete in den Städten die Hintersässenschon vor dem Jahre 1676 als Armengenössige derGemeinden, aus welchen sie hergekommen waren, ob-schon dies mit dem allgemeinen Grundsätze, dass dieArmen da unterstützt werden sollen, wo sie ansässigseien, nicht übereinstimmte. Hier verfuhr man ohne Be-denken nach dem Heimatprinzipe, bevor dasselbe auchfür das Land als gültig erklärt wurde. Wir findenauch keine Beispiele dafür, dass im Jahre 1676 dieAlmosenkammer Heimatrechte in städtischen Gemein-wesen zuwies. *)
*) Hingegen wurde den Städten Aarau, Lenzburg und Brugg,„welche nichts für die fremden Vertriebenen gesteuert haben undim Besitz eines schönen Vermögens und Einkommens sind“, dieSorge für die arbeitsunfähigen Heimatlosen, die Landeskinderwaren, übertragen. Sie sollten dieselben erhalten, bis die Jungenzur Arbeit herangewachsen und die Alten abgestorben seien.