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In welcher Weise die Städte gegen die Hinter-sassen verfuhren, haben wir schon in dem Abschnittüber die Einführung der Bettelordnungen dargestelltund dabei auf die „Ausmusterungen“ die von Zeit zuZeit stattfanden, nachgewiesen.
Besonders wurden, wie wir gesehen haben, imJahre 1676 massenhafte Abschiebungen angeordnet,zu welchem Zweck der Rat eine besondere Kommis-sion einsetzte.
Man duldete fortan höchstens noch diejenigenHintersassen, denen es möglich war, Heimatscheine zuerlangen, oder solche, welche Yerrichtungen besorgten,die von den Burgern nicht ausgeübt wurden. Alleaber, von welchen zu besorgen war, dass sie derArmenpflege zur Last fallen möchten, wies man un-erbittlich fort und wiederholte dieses Verfahren vonZeit zu Zeit, wenn sich wieder zweifelhafte Elementeangesiedelt hatten.
Aber auch diejenigen Hintersassen, welchen manerlaubte zu bleiben, wurden nur geduldet gegen eineschriftliche Bewilligung, die von Jahr zu Jahr erneuertwerden musste. Grundeigentum durften sie nicht be-sitzen, und wer bereits ein Haus besass, musste esinnerhalb Jahresfrist wieder verkaufen. Das jährlicheIlintersässgeld, das sie zu bezahlen hatten, betrugnach einer Verordnung vom 26. Mai 1680 vier Kronen,daher sie auch die „Yier-Kronenwertigen“ genanntwurden.
Etwas besser als die Hintersassen waren die„Ewigen Einwohner“ (auch Habitanten oder späterKleinbürger genannt) gestellt, die nach den 1635 und1643 erlassenen Vorschriften aufgenommen wurden.Diese sollten bei ihrem Beruf oder Handwerk ver-bleiben und weder sie noch ihre Kinder darauf aspi-