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rieren, in das Regiment zu gelangen, „als zu Besatzungdessen wir bei diesen Zeiten Gott Lob genugsam ver-sehen“. Ferner sollten die „Ewigen Einwohner“keinen Weinhandel treiben dürfen. Sonst genossensie alle ökonomischen, nicht aber die politischen Vor-rechte der Burger. Den Gesellschaften konnten sieauch angehören, so dass durch die Organisation derArmenpflege nach Zünften für diese Klasse hinläng-lich gesorgt war.
Dass die kleinen Städtchen auf der Landschaftin ihrem Verhalten gegen die Hintersässen eifrigdas Beispiel der Hauptstadt nachahmten, wird unsnicht verwundern. Blösch giebt uns in seinem Gut-achten genügende Beispiele dafür aus der Stadt Burg-dorf.
Die Erwerbung von Liegenschaften wurde denHintersässen beinahe unmöglich gemacht und das Zug-recht der Burger sogar auf Pachtungen ausgedehnt.Ausserdem sollten die Hintersässen „kein Handwerknoch Profession exercieren, so von Burgern besetzt undexcrciert werden“.
Wie in Burgdorf sah es auch in den andernStädtchen aus. Die Folgen einer solchen Ausschliess-lichkeit waren überall dieselben; starke Abnahme undVerkümmerung der Bürgerschaft, Überwuchern derÄmtersucht, Niedergang von Handwerk, Gewerbe undHandel und eine bedeutende Entwertung der Liegen-schaften, wie wir dies bei Betrachtung der wirtschaft-lichen Verhältnisse im 18. Jahrhundert noch nähersehen werden.
Schluss.
Wenn wir die Resultate unser'er Darstellung zu-sammenfassen, so erhalten wir folgendes Bild der
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