95
fürsten und Reichsstädte) nachzuprüfen. Sowohl Bern alsauch der Bischof von Basel erreichten nach und nach dieBefreiung von der ordentlichen Justizgewalt des Königsdurch solche Privilegien.
Für Bern wurde diese Entwicklung abgeschlossen durchdas Privileg Kaiser Wenzels vom 12. Juli 1398, wodurch / {' ep-Kif»es von allen fremden Gerichten befreit wurde und den Blut- 15 ^ 3 .VjMibann verliehen erhielt. Diese weitgehende Exemption vonder königlichen Gerichtsbarkeit wurde durch das PrivilegSigmunds von 1415 auf das der Stadt gehörende Eandgebiet IW fi ’ 7 ’J 1Ü!'~ausgedehnt: alle, die in iren (d. h. der Stadt Bern) Twingenund Bennen sitzen, ire wunn, weid und holtz messen und vonin fride, schirm und hilffe haben, sollen zu derselben statthohe und landgerichlen gan und gemein recht halten. Auf dieserGrundlage erfolgte im 15. Jahrhundert die Einteilung des i'T. J (-,bernischen Landgebietes in Ämter, die mit gewählten undabsetzbaren Beamten (Landvögte, Amtmänner, im SimmentalTschachtlane genannt, von Castellan) besetzt waren (vgl.
II A 8 hiervor). Die Berechtigung der Regierung zum un-mittelbaren Aufgebot zu den Landtagen wurde 1471 auch j'FTfvon den Twingherren anerkannt.
1798 bestand das bernische Staatsgebiet, soweit es uns ‘ •heute beschäftigt (ohne Waadt und Aargau) aus:
1. der Hauptstadt mit dem Stadtgericht, d. h. mit den vierKirchspielen (Muri , Stettlen, Vechigen u n d Boiligen)und Oberbalm ;
2. den vier Landgerichten K onolfingen, Seftigen , Sternen-bc rg und Zollikofen, die jedes der Verwaltung einesder vier Venner unterstanden (wahrscheinlich seit 1' 44h);
3. den Vogteien Aarberg, Aarwangerg Bipp, Brandis,Münchenbuchsee, Büren, Burgdorf,_ Erlach^ Frau-brun nen , Fricnisberg, Frutigen, Gottstatt, Interlake n,
St. Johannsen, Köniz, Landshut, Laupen, Nidau,
Oberha sle , Oberhofen, Saanen^ Signau, Sumiswald,