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Des Europäischen Herolds zweyte Haupt -Handlung
chen orten sie ihr exercUmm haben möchten/auchextr3or6w3r-richtergeschct/welche ihnen die ju-ü!tz aciminiKrixen sotten/ ja endlichen so gar allesdurch absonderliche artickel angeordnet/ was erzu erhaltung guter ruhe im Königreich und Ver-minderung aller Widrigkeiten/welche unter de-nen von der ein und der andern religion sich cnt-haltcn/nöthig erachtet/ um dardurch so viel mehrin dem stände zu seyn/sich dahin/wie er zu thunresolviret hatte/bearbeiten zu können/die jenige/die sich so schlechter dings von der kirche abge-sondert hatten/derselben wiederum zu reunirenund zu vereinbaren, llnd nachdeme gedachtenKönigs/unstrs groß-herrn-Vaters / mtemion,wegön seines so plötzlichen todesfalls/nicht hat ek-5 e<Iu>ret werden können/auch die execmion be-sagten Edicts unter wahrender Minderjährig-keit des scl. Königs / unstrs hochgeehrten Herrnund Vaters/ glorwürdigsten gedächtnißes/durchneue attcntaten anlaß gegeben / ihnen verschie-dene Vortheile / welche ihnen durch gedachtesEdict verwilliget waren / hinwiederum zu ent-ziehen ; So hat doch dessen ohngeachtct wey-land unser ersagtcr Herr und vater seiner ge-wöhnlichen clementz sich gebrauchet/ und ihnenim monat Zulio 1629 zuNiömes noch ein neuEdict verwilliget/ vermittelst dessen/ nachdemnun ein neuer ruhestand aufgerichtet worden/hat jetzt selig gedachter König von eben demsel-bigen geist und eyfer vor die religion/welchen derKönig unser gedachter groß-vater gehabt / an-getrieben / bey sich resolviret/sich solchen ruhe-standes zu bedienen / um sein gottsel. vorhabenwerckstellig zu machen. Nachdenunahlen aberwenig jähre hernach die kriege mit den auslän-dischen dazwischen kommen / also daß seither»i6zs biß aufden in anno 1684 mir den Europäi-schen Fürsten geschlossenen stillstand das König-reich wenig zeit in ruhe gestanden/so ist unmög-lich gewesen/zum Vortheil der religion ein mch-rers vorzunehmen / als die zahl deren von denvermeinten Reformirten eingchabtcn religions-excrcitien zu verringern/und zwar durch verbie-tung der jenigen/welche zum Nachtheil desEdictsaufgerichtet zu seyn sich befunden / und durch un-terdruckung der von becder religion bestelltenjustitz-kammern/ deren aufrichtung allein nur26 interim und biß aussweitere erkäntniß auf-gerichtet waren. Dieweil dann nun GOTTendlich verliehen/daß unsere Unterthanen einervölligen ruhe gemessen / und wir auch selbstcn,mit keiner sorge beladen seynd/ sie gegen unserefeinde zu beschützen/ daß wir uns diesen stillstandhaben können zu nutz machen / welchen wir auchdeßwegen befördert haben/um uns gäntzlich zulegen/den Mitteln nachzusinnen/ vorgebuchterKönige / als unsers groß-und Herrn Vaters/ge-habtes dessein ins wcrck zu richten. Wie wirdoch bey eintritt unserer regierung darauf be-dacht gewesen / so befinden wir nun mit einerrechtmäßigen erkäntniß/ welche wir GOTTschuldig seynd/daß unsere gehabte sorgfältigkcitzu einem guten ende ausgeschlagen ; inmassender beste und gröste theil unserer gedachten ver-meinten reformirten religion bcygethaner Unter-thanen sich zu der Catholischen religion beken-net. Und weilen dergestalt die execution er-jagten Edicts von Nantes und allen dessen/so zuVortheil der gedachten vermeinten religion ver-
ordnet gewesen / unbrauchbar worden ist; ha-ben wir davor gehalten / daß wir nichts bessersthun könten/ um die gedächtniß der Unruhen/Verwirrung und Unheils / so das Wachsthumdieser falschen religion in unserm Königreichverursachet / erjagtes Edict und andere mehrEdicte und erklärunge / welche demselben Vor-gängen/oder hernachgefolget/gänhlich zu ver-nichten / oder erwehntcs Edict von Nantes unddie particulier-articul/ welche demselben zu folgeseynd verwilliget worden/auch alles das / so bißdaher zu favcur ermcldter religion geschehen /ganhundgar aufzuheben.
Fügen demnach zu wissen/ daß wir so wohlaus ermeldten/ als andern uns hierzu bewe-genden Ursachen / gutem wissen und aus Kö-niglicher macht und gewalt durch gegenwärti-ges beständig und unwiedcrruffliches Lck<4 ab-gethan und wiederruffen haben / thun auch abund wiederrussen des Königs/ unsers groß-herrn-vaters/ zu Nantes im April 1,98 ergan-genes Lä-.Ä mit seinem gantzen innhalt/ bene-ben denen den 2 May darauff gefolgten undbeschlossenen besondern artickuln / so denn denendarüber ausgefertigten Patenten/ und dannweiter das zu Nismes im Iulio 1629 derhal-ben publicirtes Lcl,Ä. Wir erklären dieselbenvorn»!!/ und als wann sie niemahlen gegebenwären/ samt allen andern denen von erwehmervermeinten Reformirten religion sowohl durchdiese als andere LckNe/ erklärungen und arrestegegebenen freyheiten/von was natur sie auchseyn mögen/,welche ebenmäßig geachtet seynsollen / als waren sie niemahlen ertheilet wor-den. Wollen demnach hicrauff/ und ist unsereMtention und Meynung/ daß allein unsermKö-nigreich/ land / herrschafft und gebieten/so vielunserer botmäßigkeit seynd / befindliche/ unddenen so genannten Reformirten zustehendekirchen unverzüglich sollen niedergerissen undöemoliret werden. Und verbieten unsern cr-meldten vermeinten Reforniirtcr religion zuge-thanen Unterthanen/sich nicht mehr an einigemort oder priv-u-häusern zu Verrichtung einigescxercitü, unlerwasvorwandesauchstyn möch-te/zu verstnnmlenz weniger die real-übungcn/oder des amts/ wann auch schon durch unsernSense solches verstattet/ und gut geheissen wor-den wäre. Wir verbieten Lngleichen allen Her-ren/ von was conämon sie auch seyn/kein rcli-gions-exercitium in ihren häustrn noch lehn-gütern/ von was qvalität auch besagte lchcnseyn möchten/ zu treiben / alles bey straf derconiiscation ihrer leider und güter/ gegen alleunsere Unterthanen / welche dieses rcligions-exercitium zu gebrauchen sich unterfangenwürden. Befehlen darauff allen Pfarrernvon crwehnter so genannter reformirten re-ligion/ welche sich nicht bekehren/und die Röm.Apostol. Catholische religion annehmen wollen/innerhalb 14 tagen nach public-mon dieses un-sers Edicts sich aus unserm Königreich und lan-den unserer botmäßigkeit zu begeben/und nachsolcher zeit sich nicht mehr darum betreten zu las-sen/ weniger aber in besagter srist der 14 tageneinige predigt/ vermahnung oder anderes amts-gcschästt bey strafe der galecn zu verrichten.Wir wollen auch/ daß diejenige Pfarrer/sosich bekehren werden/ ihr lebtag/ wie auch nach
ihrem