Buch 
Der Stadt Bern Chorgrichts-Satzung, um Ehe-Sachen, Hurey und Ehebruchs-Straf, Anstellung und Erhaltung Christlicher Zucht und Ehrbarkeit, und was zu derselben gehörig : Zu Stadt und Land zu gebrauchen
Entstehung
Seite
14
JPEG-Download
 

)( 14 )(

Wann zwey sich mit einanderen in

Hurey vergehen, unehliche Frucht erzie-lend, und hernach jedweders seiner Gele-genheit nach sich verehlichet, und ehlicheKinder erzeugen, daß auch dieselben ein-anderen nicht ehelichen sollen.

Xl.

Mann zwey mit einanderen Hurey getrieben, undunehliche Frucht erzeuget: Darauff aber jedes sichandersnvo verehlichet, und in solchem Ehestand Kin-der erzielend, deren keines mag deß anderen TheilsKinder zur Ehe nemmen: Als welches Wir hiemitdarum verbotten haben wollen, daß obwol dieselbenGeblüts halber einanderen nichts angehen, doch einjedes unter ihnen der zuvor erzügeten unehlichenFrucht natürliche Geschwüsterte ist, welche Fruchtihre Geschwüsterte, eins vom Bauer, und das andervon der Mutter, beysammen in der Ehe sehen wurde:Solche Aergernuß nun zu vermeiden, wölken Wir,daß dergleichen Ehe-Versprechungen nicht geltensollen.

Daß

i