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Schmelzwestn betreffen 3), so sind doch, durch Herkom-men, alle landesherrliche33) Bergbehörden überhaupt andas Geheime Finanz-Collegchm gewiesen, so, daß sieauch in den Fallen, wenn der'Gegenstand gar nicht zu denBergsache» b) gehöret, sondern die Entscheidung von an-deren Landes-Collegienc) abhängt, die Berichte an dasGeheime Finanz-Collegium zu erstatten haben,cc) unddurch dieses, nachdem selbiges das Nöthige von der gehö-rigen Landesstelle durch gehaltene Rücksprache auögewir-ket, die Entscheidung mittelst Restriprs an die Bergbe-hörde gelanget, ck)
3) Man vergl. die Instruktion des Geheimen Fi-nanz-Collcgium 6 in B crg wer kssa chcn, un-ter den Beylagen der Taubischen Schrift Num. 22.§-Z 7 -
23) Die Berggerichte der Vasallen hingegen erstatten ihreBerichte nur in den das Schmelzwestn betreffendenSachen an das Geheime Finanz-Collegium; mansehe Taubens angeführte Schrift im 2ten Abschn.§. rr.
b) Den Bergamtern stehet nehmlich die Gerichtsbarkeitüber alle diejenigen, welche in den zum Bergbaus ge-hörigen Häusern wohnen, auch in Nichtbergsachen zu,weil diese Häuser selbst unter ihre Gerichtsbarkeit ge-hören; Siegels Oils. jurirö. metall. Leipzig17 z 4. § l2. Uebrigens vergleiche man hiermit, wasbey der dritten Frage §. z. und 4. gesaget wird.
c) z.B.