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c) z. B. vor das geheime Krikgsraths.'Eollegium in Wer-bnngssachen; vor die Landesregierung bey gesuchterEchtsprechung unehelicher Kinder, ingleicken in Un-tersnchungssachcn wegen gemeiner Verbrechen der inder Note b) angegebenen Bergamtsunterthanen, sowie bey Appellationen in deren gemeinen Schuld- Erb-schaft- und andern Nichtbergsachen. Sehr unrichtigist es aber, wenn Donar in dem angef. Handb. S.lgz. und 146. daraus, daß die Bergbehörden in al-len Angelegenheiten unter dem Geheimen Finanz- Erl-ieg! um stehen, folgert, daß in allen zur Gerichtsbar-keit der Bergamtcr gehörigen Rechtssachen das Ver-fahren auf die Appellationen eben so wie in wirklichenVergsachen sey. M. s. unten §. z.
cc) M. s. die 4 5sie Beylage der Taubischen Schrift.
6) Nur an die Cousistoricn werden in vor sie gehörigenSacken von den Dergamrcru Berichte erstattet, wie-wohl sie selten Verordnungen an letztere erlassen, undbesonders in Ehesachen der Bergamtsunterthanenden Iustizämtern Auftrag zu geben pflegen. Daßübrigens die Befugnisse der Consistorien auch über dieVerggerickte sich erstrecken, ist aus dem Ausschrei-ben vorn in Octbr. 155;. im Loö. ft. Bd. I. S. 44.und dem Regulative von, I. 1782. §. i z. in derzweyten Forts, des L. ft. TH.I. S. 27b. abzunehmen.
§- 3 .
WcrS aber das Verfahren auf die in Wergsachen vor-fallenden Appellationen betrist, ist in dem Befehle von1629.11) verordnet, daß, wenn eine Appellation förm-licher