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fang dieser, auf die jetzige Verfassung nicht mehr pas-senden, Förmlichkeit sehr zu wünschen. Denn manersparet dadurch zwar neun Tage, veranlasset aber oftweit mehr Weitläufigkeit. Die Sache ist nicht sel-ten so verwickelt, daß die Partheyen und selbst ihreRechtsfrennde blos darum lcutern oder appelliren, weilsie den Inhalt des, über mehrere Gegenstände gespro-chenen, mithin nothwendig etwas weitläufigen Ur-tels bey dem Vorlesen nicht sattsam fassen können, undblos um des möglichen Falls willen, daß daßclbe et-was ihnen Nachtheiliges einhalte, sich nicht getrauen,aus der Bergannsstnbe wegzugehen, ohne sich dage-gen zu decken. Sie nehmen alsdann das gebrauchteRechtsmittel nach Befinden zurück, und der Sachwal-ter muß für eine Arbeit bezahlet werden, die in ande-ren Rechtssachen nicht vorfällt. Bleiben hingegen dieParteyen bey diesem Rechtsmittel stehen, so muß in dergrößten Eile die zur Begründung desselben erforderlicheSchrift gefertiget werden. Wie kann aber diele ineiner verwickelten Sache, wobey üuf sorgfältige Nach-schlagung der Akten, welche oft beyde Partheyen zu-gleich nöthig haben, das Meiste ankommt, binnen 24Stunden gründlich ausgearbeitet, ins Reine geschrie-ben, und übergeben werden? Die Sachwalter helfensich zwar damit, daß sie in dieser kurzen Frist, die ih-nen kaum Zeit zur oberflächlichen Uiberlegung läßt,eine seichte Schrift übergeben, deren Zweck kein ande-rer ist, als: ut ali^uiä ckixilsL viäeantur. Siefühlen jedoch, daß sie ihre Machtgeber hiermit sehrschlecht berathen würden, und die sofortige Verwer-fung der Appellation zu befürchten hätten. Sie rei-chen daher vor dem Abgänge des Berichts eine aus-führlichere Vorstellung ein, und so muß denn die Partey
ihrem