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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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ihrem Rechtsfreunde doppelt soviel bezahlen, als siein jeder anderen Rechtssache zu bezahlen hatte. Ei-ne andere Vorschrift in Hinsicht auf die a ufere Gül-tigkeit der Appellationen in Bcrgsachen bestehet nachdem Bergprozeßmandare §. 17. darin, daß, wenn siegegen Bescheide gerichtet sind, ro Mark, werden sieaber wider Urtel eingewendet, 20 Mark Silber, jedeMark zu 10 Thalern gerechnet, binnen vier Wochen,bey Verlust der Appellation, auf den Fall der Sach-salligkeit niedergeleget werden müssen. Mir scheinetdiese, zur Verhütung des Mißbrauchs der Verufungö-wohlthat gemachte, Verordnung mit dem ersten Grund-sätze der Rechtspflege, daß die Gerechtigkeit dem Ar-men wie dem Reichen verwaltet werden soll, oft insGedrang zu kommen. Eine reiche Gewerkschaft, diemit einem Grundbesitzer rechter, dessen Grundstück viel-leicht kaum 200 Thlr. werth und überdieß stark be-schule er ist, kann leicht 200 Thlr. erlegen; ihr Gegen-theil muß es aber bleiben lassen. Also auch von dieserFörmlichkeit wäre zn wünschen, daß sie abgeschaffetwürde, zumahl da die Summe so groß ist. Wenig-stens dürfte diese Vorschrift in so fern, als derenRichtbeobachtung mit dem Verluste der Appellationverknüpft ist, keine rechtliche Begünstigung verdienen,weil dieser bedeutende Nachtheil ganz aus der Regelschreitet. M. vergl. Uhlrgs Abhandl. von Appell,und Leut. (Wittenb.unoZerbst 1788 ) §. m - HZ.Diese Ungunst machet auch, glaube ich, den, wiewohl nichtausgedrückten, Hauptgrund desAppellationgerichts-Er-kenntmffes in den Beylagen lV. i. u. g. aus. Denndie ausdrücklich angeführten Gründe scheinen mir nichtzuzureichen, weil es.auf eine gesetzmäßig zu beobach-tende Form ankommt, die durch nichts Anderes, wenn

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