Buch 
Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
Entstehung
Seite
40
JPEG-Download
 

:x:x:

der Verfassung bey d. Bcrgbaue S. 94 u. 9 z. v. Rö-mers Ehurs. Staatsrecht Th. 2. S.42Z, §.54 undzz, ingleichen den, dem jährlichen FreybergiscbenW e 1 g k a l e n d e r seit 1795. beygefügten, Kön. Sachs.Vergsiaat.

§. 2.^

Dieses Oberbergamt hat, vermöge des, vom sandes-herrn ihm bis auf andre Anordnung gegebenen, beständi-gen Auftrages,-1) eine allgemeine Aufsicht über das ganzeBergwesen in den ihm untergebenen Bergamtöbezirkenund über alle dabey angestellte Unterbeamte, Diener undArbeiter, sowohl in Hinsicht auf den Grubenbaub), denHaushalte) und die Bergpolizeyä), als auch sonst inAnsehung her einem Jeden obliegenden Dienstpflichte);woraus denn von selbst folget, daß diese Unter-beamten,Diener und Arbeiter dem Oberbergamte in allen diesenBcrgwerköangclegenheiten Gehorsam zu leisten verbundensind. ee) In so fern nun das Oberbcrgamt hauptsächlichdarüber zu wachen hat, daß jeder Untergebene seineDienstpflicht erfülle, erstrecket sich des OberbergamtsAufsicht auch auf die Rechtspflege bey den Vergämtern,welche daher theils in gewissen bestimmten eee) oder sonstwichtigen Fällen, theils auf Erfordern, Anzeigen an dasOberbergamt zu erstatten, und dessen Verordnungen oderAnweisungen s) zu befolgen haben Z).

->) Daß