s) Daß das Oberbergamt blos als eine, znr Ansucht überdie Bergwerksangelegenbeiten verordnete, Commissionzn betrachten ist, ergibt sich aus den Worten der Berg-ordnung v. I. 1589- Art. 4: Unser Ober- undVerghauptman », auchOberbergmeisterundVergwerksverwalter sollen an Unser Stattsicisig aufsehen — von Unsertwegen zuschaffen, zn gebieten und zu verbieten ha-ben; denen auch bis zu Unserer Verände-rung von Jedermann, oben ermeldet, gleichUnserer Person, vollkommenen Gehorsam,bey Vermeidung Unserer Strafe, soll ge-leistet werden. M. vergl. Köhlers Anlest. S.
yo, v. Römers Staatsrecht im 2tenTh. S. 423,Donars Hof- und Civilstaats-Handbuch S. 145.Das Oberbergamt machet daher kein Collegium imrechtlichen Sinne auS; alle seine Verfügungen und Be-richte müssen von den sämmtlichen anwesenden Glie-dern unterschrieben werden, (Kö hler a.a.O.S 9».)und bey seinen Berathschlagungen gilt keine Mekrheitder Stimmen; sondern es muß, bey vorfallender Ver-schiedenheit der Meynungen, wie von anderen Commis-sarien, die sich in irgend einem Punkte nicht vereinigenkönnen, Bericht an die höchste Behörde erstattet wer-den, da denn jeder einzelne Beysitzer seine Meynungvorträgt. M. s. die Beylagen 82, » und Danun das Oberbergamt selbst nur eine Commission ist,so erregt eS allerdings Verwunderung, daß Taubea. a. O. §. y. von Commissarien spricht, die das Oder-bergamt ernenne. Bekanntlich steht ganz allein demLandesherr» und den, seinen Namen führenden, Landes-Collegien das Recht zn, Commissionen zu ertheilen.Man sehe Pfotcnhauers Oocffr. proc. Z. 8iz,
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