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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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das Oberbergamt nichtö zu verfügen, sondern blos Be-richt mir Gutachten an die Höchste Behörde zu erstat-ten So nöthig übrigens in ältern Zeiten die 'Auf-sicht des Oberbergamts über die Rechtspflege der Berg-ämrer seyn mochte, da alle Bergmeister von der Schei-debank aufgezogen waren; m. s. Leysers Visiert,sie citat. Amchol. per telseröiri sissuin §. 9. irr Vvl.XII. kört. ll. bsiesiitöt.ösi köirsiect. puZ. 87; Sohat sich doch die Sache seitdem geändert, da gegenwär-tig die Bergamter mit Bergmeistcrn, welche dirBcrg-werkskenntuisie wissenschaftlich erlernet haben, auchgroßea,theil§ zugleich RechtSgelebrte sind, besetzt, undin den meisten Vergämtern die Bergsihreiber, welcheehedem blos Aktuariars - Dienste verrichteten, jetzt zu-gleich Bergamtsglieder sind. Es ist auch nicht zuleugnen, daß durch die angeordneten Benchcserstaltun-gen an das Oberbergamt, welches doch die Rechtssa-chen nicht zu entscheiden hat, viel Aufenthalt und Ko-sten verursachet werden. * Nicht selten ist der Fall,daß,, ehe eine Sache zum Verspräche gelanget, dreybis viermal Berichte an das Oberbergamt erstattet,und von diesem Verordnungen ertheilet werden. Ja!ich bade Bergamtsakten in den Handen gehabt, worinbey Einholung des ersten Urtels schon acht dergleichenBerichte und neun Obcrbcrgamtsvercrdnungcn sich be-fanden. Auch werden die, an sich sehr heilsamen, ge-setzlichen Vorschriften, woruach die Bergbehörden sichangelegen seyn lassen sollen, die Parteyen in Güteaus einander zu setzen, oft allzuweit ausgedehnet, in-dem man in Hinsicht auf Gütcpflegung bisweilen so-viel verfüget, daß dadurch allein die StreitigkeitenJabre lang aufgehalten, und die Kosten beträchtlichvermehret werden. Nicht minder tragt zur Verlänge-rung