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nmg der Rechtssachen auch dieses mit bey, daß, obwohl,nach dem Bergprozeßmandate §. iß, mir die Acteuver-sendung an auswärtige Vergschöppenstühle ohne höchsteGenehmigung untersagt ist, doch, nach einem neuerenBefehle vvm aasten Februar 1737, (in der inForts.deS L. Vd. I. S. 1370.) in Vergsachen überhauptnicht ohne vorgangige Berichrserstattung rechtliches Er-kenntniß eingeholet werden soll. Rechner man nunnoch die Weitlanftigkeiren hinzu, welche bey dem Ver.fahren auf Appellarionen eintreten, und wovon ich beyder ersten Frage §. 1. Note 6 und K. z. Note d gere-det habe, so kann man die Rüge des Verfassers derSchrift: Uiber die churs. Bcrgwerksverf.S. ii) und so, in Ansehung des langsamen Gangesder Bcrgsachen, nicht ganz ungegründet finden, undeben so wenig seiner Behauptung widersprechen, daßdie Ursache in der Verfassung liege, obschvn der Geistder Berggesetze die möglichste Abkürzung bezwecket.
§. 3 .
Diese Aufsicht u) des Oberbergamts über die Berg-ämter fasset jedoch keinesweges eine Gerichtsbarkeit insich.K) So wie überhaupt in jedem Zweige der Landes-Verwaltung die den Unterbeamten vorgesetzten Oberbeam-ten, der Regel nach, weder über jene noch über die ihrerAufsicht anvertrauten Gegenstände eine Gerichtsbarkeitauszuüben berechtigt finde) insofern sie ihnen nicht aus-drücklich mit übertragen ,'st;ä) So kann auch demOber-bergamte keine Gerichtsbarkeit zugeschrieben werden, e)
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