weil sie ihm niemals übertragen worden ist,H und dassel-be hierzu weder Bestallung Z) noch, in Hinsicht auf dieBestimmung der Gegenstände, eine gesetzliche Anweisung b)erhalten hat, vielmehr ein Befehl vom i6n Oktbr. 1779.ausdrücklich besaget, daß ihm keine Gerichtsbarkeit zu-stehet, i) als welches auch der Inhalt derjenigen Befehleausweiset, welche von Zeit zu Zeit, wegen neuer gesetzli-cher Anordnungen in Gerichtssachen, an das Oberberg-amt zu dem Ende ergehen, daß dieses dieselben den un-tergeordneten Bergämtern bekannt machen soll. k)
a) Aufsicht und Gerichtsbarkeit sind zwey Be-griffe, die von einander sehr weit unterschieden sind.Wer über den Andern Aufsicht zu führen hat, istzwar deS Letztem Vorgesetzter, uns kann von ihmin allen Dingen, über welche jenem die Aufsicht über-tragen ist, Gehorsam fordern, weil er ihm zu ge-bieten bat, und dieser sein Untergebener ist.Gerichtsbarkeit hingegen letzet eine Obrigkeitvoraus, vor welcher Jemand seinen Gerichtsstandhar, und die über ihn Recht spricht, weil er derUnterthan oder GerichtSb efoblene dieser Obrig-keit ist. Ein Schichtmeister z. B. soll, nach dem 26-sten Artickel der Bergordnung v. I. i;8y, fl ei-sig aussehen, daß die Steiger und Bergarbeiterihre Schuldigkeit thun; er ist hiernach des Steigersund der gemeinen Bergleute Vorgesetzter, und batihnen zu gebieten; sie sind seine Untergebenenund ihm Gehorsam schuldig; wer wird aber einemSchichtmeister Gerichtsbarkeit zuschreiben? Der
Schicht-