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ders Kriegsrecht rsBuch 2teAbth. n. und 4s B.lsieAdlh. §. 24, auch Hofmanns Loä. leZ.urilrk.S. 96z.
6) Vermöge ausdrücklicher Gesetze bat das Oberpostamtzu Leipzig in Postsachen Gerichtsbarkeit. M. s. daSRegulativ vom I. 178;, in der 2ten Forts, desL. Vo. 2. S. 54Z. Aber in Ansehung des Ober-bergamts ist ein solches Gesetz nicht zu finden. DieVerhältnisse find auch ganz anders. Dem Oberposi-amte ist die Gerichtsbarkeit in allen Postsachen dcSLandes übertragen, weil die untergebenen Postämterkeine Gerichtsbarkeit haben. Wegen der Vergsachenhingegen ist die Gerichtsbarkeit den einzelnen Bcrgäin-tcru anvertrauet, und in keinem Zweige der Landes-verwalrung ist ein Beyspiel zu finden, daß die zurAussicht über gewisse Gerichtsbehörden bestellten*Oberbeamttii zugleich eine besondere Gerichtsbarkeitauszuüben hätten, insofern sie nicht zugleich die Ap-pellations- Instanz der ersteren ausmachen. Daß nundieses der Fall mit dem Oberbergamte keinesweges ist,wird im folgenden 4ten §. gezeigct werden.
e) Man s. die Schrift: Uiber die Cbursi Berg-werksverf. S. y. Vieners angef. Oiss. S. 20.Bielitz über den verschiedenen Gerichtsstand Z. 57.S. 24;, Donars Handbuch S. 145. Uibrigenswürde der Herr Geheime Finanzrath von Wagner,der die hier zuerst genannte Schrift herausgegeben,und mit Anmerkungen begleitet bat, als ein kenntniß-voller und an der Ouelle sitzender Mann, die ange-führte Stelle, wenn sie nicht vollkommen richtig wäre,gewiß, wie er bey vielen anderen Stellen gethan, be-richtiget