richtiget haben. Hiermit ist noch zu vorbinden, daßder Herr Ob erber g a m ts - S c cre ta r K ö h l e r i»
seiner Anleitung zu den Bergrechten^Z. 90.-94.
zwar von der immerwährenden commistarischen Auf-sicht des Oberbcrgamts ziemlich umständlich haudclr,S.26Z — 267. aber, wo er von der Verggcrichtö»barkcir redet, des OberbergarmS gar nicht geden-ket, und so die Oberaufsicht über den Bergbau von derDcrggcrichtsbarkeit eben so genau als Beyer inOtÜ8 inetall. a. a. O. unterscheidet.
i) Jede Gerichtsbarkeit kommt bekanntlich von der Be-willigung des Landesherr» her, der daher die Quellealler Gerichtsbarkeit genennet wird. Wo eine solchelandesherrliche Bewilligung fehlet, kann auch keineGerichtsbarkeit seyn. Im Königreich Sachsen aberist kein Gesetz zn finden, das dem Obcrbergamte die-selbe zugestünde. Nun führet zwar Taube im UtenAbschnitte §.Z. gegen jene Stelle der Schrift: Uiberdie Churs. Bergw. Vers. mehrere Gssetzsiellenan, die seinen Satz beweisen sollen. Ich beziehe michaber, was den 4M1 Art, der Bergordnu-ng v. I. i;89und einige Stellen des Bergprozcßmandats §. 2, 16,17 und 21, ingleichcn das Mandat vom sgurSeptbr.172z, betrift, auf Das, was oben in den Noten t)und Z) zum 2ten §. und in der Note st) zum gegen-wärtigen H. gezeiget worden ist. Die übrigen Stel-len will ich hier nur kurz beleuchten. Der zte §. derBergordunng enthalt gar nichts Bestimmtes vonder Amtsgewalt des Oberbergamts, und wenn hierauseine Gerichtsbarkeit desselben bewiesen werden konnte,müßte sie auch den eben daselbst mir genannten, vonTauben aber am gedachten Orte, bey übrigen?