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Worten, daß VergwerkSstreitigkciten blos vor dasB e r g a m t, Berggericht, B ergs ch öPPenst u h lund des Landesherr» eigenes Erkenntniß,ke'mesweges also ver daS Oberbrrgamt, gehören. M.s.oben die Note b) Selbst wenn, nach dem Bergpro-zeßmandate 18, das Justifikalionsversahren aufeingewandte Appellationen vor dem Oberberganne ver-ricdtcr voeroeu sollte, mußte dazu letzteres, nach ebendieser Gesetzstelle, besonderen Befehl erwarten; jetztaber ist ein solcher Auftrag nicht mehr gewöhnlich, son-dern das Verfahren geschieht va, wo die Entscheidungerfolget. M. s. oben die Beantwortung der i ten Fra-ge §. g.— Soviel den ferner ins Mittel gezogenen2ten §. des Vergwcrksvecrets vom (wen August1659. (im Loci. ?.uZ. Vd. 2, S.Zty) anlanget,welcher von den damaligen öfteren Unruhen des Berg-volks handelt, ist darin verordnet, daß i) wer sichbeschwert finde, solches bey dem Oberbergamre beschei-dentlich suchen, und daselbst Verhör, Handlung undgebührenden Bescheids geworren solle, 2) aber, wenndennoch Tumult und Aufwiegelung angestiftet werde,die Oberbergbeamten hierauf fleisig ftr^uiriren, nachden Anfängern forschen, sie zur Haft bringen lassen,und Bericht erstatten solle». Wer sieht nicht, daß dererstere Theil dieser Vorschrift bloö auf Verhütung derUnruhen und der zweyte blos auf Dämpfung derselben,mithin beyde blos auf Polizcy abzwecken? Daß dasOberbergamt, sobald die Rädelsführer verhaftet sind.Bericht erstatten soll, ist ein klarer Beweis, daß ihmdie gerichtliche Untersuchung uns Bestrafung der Un-ruhstifter nicht zukommt__ Wen» übrigens Taube
sich auf verschiedene einzelne Befekle beziehet, so istdagegen zuvörderst im Allgemeinen zu erwägen, daß
dieselben