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dieselben theils besondere Aufträge enthalten, theilsfast durchaus älrcr als der Befehl voin :hte»Olsbr.l 7 79 - (Beylage k^-) sind, welcher dem Oberberg,--m-te die Gerichtsbarkeit überhaupt abspricht. Jrftnoer-hcit aber ist auf den Befehl vom 27stenAugust.17^7.aus den Gründen keine Rücksicht zu nehmen, welcheunten bey der gten Frage §.14 in der Note 6) darge-stellet werden. Gleiche Bewandniß hat es mit den,von Tauben angeführtem, einzelnen Lämmer-Be-fehlen, die er in den Beylagen seiner Schrift unterNr. 28, 56, 58, Z9, 60 n, si, c, liefert. Diese be-treffen üoerüieß insgesammt Jnjuriensachen, mithinGegenstände, die überhaupt nicht unter die Bergfachenzu rechnen sind, wie beyder Illten Frage § Notes)gezeigec werden wird. Waö aber den Befehl vomrösten July 1Ü82. betrift, welchen Taube unterNr. 2;. hat abdrucken lassen, dürfte der Eingang des-selben, der hier allein in Anschlag kommt, auf einemoffenbaren Irrthume des Adfaffers beruhen. Dennhiernach sollen vor dem Oberbergamre öfters Irr-hwisitioiies verführet werden, welches doch be-kanntlich gar nicht, am wenigsten öfters der Fallist, da vielmehr das Oberbergamt selbst zugestehet,daß peinliche Untersuchungen vor ihm nicht geführetwerde» können. M. s. die folgende Note Z) Eskam bey diesem Befehle darauf an, daß die Untersu-chungskosten der Bergämter, vermöge der dem Ober-bergamte im Haushalts- und Rechnungswesen zuste-henden Aufsicht, nicht anders, als aufOderbergamtS-verordnung, aus der Zehndenkasse bezahlet werden sol-len, und dadurch ließ sich der Abfaffer verleiten, dieUntersuchungen selbst dem Oberbcrgamte zusufchreibcn.Wenn hingegen in dem Befehle vom 19a März rüzz.
(Nr. 26.