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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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hüttenamte und den Bergamtcrn nicht nnmittelbar un-tergeben waren, ausübet, muß man zuvörderst, sovielihre Dienst- und überhaupt Berg- und Hüttensacheubetrifft, die Frage auswerfen: woher es den» komme,daß diese Klassen von Berg- und HüttenwerksverwanS-ten. nicht vor den ordentlichen Berg- und Hüttengcrich-ten stehen sollen, da doch vor diesen, wie Taube selbstim IIItenAbschn. §. rz. richtig bemerket, Jedermann,wenn er auch sonst einen besreyetcn Gerichtsstand hat,in Berg- und Hüttensachen Recht nehmen und leide»muß? In Ansehung der Nicdtbergsachcn aber kommtdem Obcrbcrgamte noch vielweniger eine rechtsbestan-dige Gewohnheit zu Statten, wie unten bey der drittenFrage §. 7. gezeiget werden -wird. Insonderheit kannich in drey Punkten der angeführten zeirherigcnVerfassung ebensoviel geradezu widersprechendelandesherrliche Befehle entgegen stellen. Wenn nehm-lich 1) Taube im Vten Abschn. §. 8- behauptet,daß dem Oberbergamte eine Gerichtsbarkeit über dieOberhüttcnbeamten zustehe, so ist dieß dem Befehlevom istcu Oetbr. 179z. schnurstracks entgegen, alswelcher verordnet, daß das Oberbergamt sowohl, alsdas Oberhüttenamt, wenn bey einem oder dem andernEtwas wider Oberhültenamtö- Assessoren auser Die»st-und Schmelzsachcn angebracht wird, daßelde sofort andas Geheime Finanz-Collegium einsenden, mithin vondem Oberbergamte so wenig, als von dem Oberhülten-amte, Etwas darauf verfüget, und eben so wegen derVerlassenschaften solcher Beamten blos Anzeigen erstat-tet werden sollen. M. s. die Beylage I). Nochmehr Verwunderung aber muß 2) erregen, unterden von Tauben angegebenen Gegenständen undPersonen, über welche das Oberbcrgamt die Gerichts-barkeit,