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barkeit, nach angeblich zeither bestandener Ver-fassung, ausübe, das Bcrgakaoemiegebäude unddie bergakademischen Lehrer und Zöglinge angegeben zufinden, da doch die Gerichtsbarkeit hierüber dem Ober-bergamte ausdrücklich ab- und dem Bergamce zuge-sprochen morden ist. M. s. die Beylagen mundI. Waren diese Befehle m der Folgezeit abgeändertmorden, so würde der Verfasser sich gewiß auf denneuern Befehl bezogen, und diesen unter seinen Beyla-gen aufzunehmen, desto weniger unterlassen haben,da er sogar eine große Menge öffentlich bekannt ge-machter Landesgesetze, die in unserer Gesetzsammlungstehen, von neuem bar abdrucken lassen. Wie unrich-tig es endlich z) ist, wenn Taube im Vten Ab-schnitte §. 8- dem Oberbergamte die Gerichtsbar-keit über die den Bergämtern nicht untergeordnetenVergwerksdieuer überhaupt zuschreibt, ergibt sichebenfalls aus der Beylage A nach welcher dem Ober-bergamte nur eine Cognition in Dienstsachenüber dieselben zusteht. In so fern übrigens in ebendieser Beylage Z> von Seiten des Geheimen Finanz-Collegiums dem Bergamke Freyberg eine persönlicheGerichtsbarkeit über die bergakademischen Lehrer undLehrlinge zugedacht ist, hat der Rath zu Freyberg, alöer von Seiten der Landesregierung, laut der Beylagemit seinen Erinnerungen dagegen gehöret worden,in einem unterm r8tenNovbr. ,8al. ausführlich er-statteten Berichte, nach den Grundsätzen, die bey derdritten Frage §. 7—12. vorgetragen worden, Vor-stellung dagegen gethan, worauf noch keine Entschei-dung erfolgt ist.
i) M.s.