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welches überdieß anf des Oberbcrgamts eigenes Anfüh-reu gestützt ist, die, gezeigtermascn, anf fester Verfas-sung beruhende, allgemeine Vorschrift des Befehls vom16ten Okkdr. 1779. »ichr aufgehoben seyn kaun. M.vergl. besonders die Veamw. der dritten Frage §. 14.Note ä.)
jr) In den an die Jusiizamter, zur weiter» Bekanntma-chung an die cinbezirktcn Genchrsobrigkeiteu, ergehen-den General- Verordnungen wird allezeit den Amtleu-ten, steh selbst darnach zu achten, anbefohlen; tue andas Oberbergamc in Verggcrichtssachcn ergehenden all-gemeinen Anordnungen aber enthalten nichts davon,daß dasselbe sich selbst darnach achten, sondern nur,daß cS an die Vergamrcr deshalb das Nöthige verfüaensolle. M. s. z. V> den Befehl vom 2 allen Febr.17z 7. in der i stcn Forts, des L06. ftuZ. Vd. 1. S.1 g 70, (worin dem Obcrbergamre selbst nur in Hinsichtauf Gütepflegung Vorschrift gegeben ist) und den B e-fchl vom 4ten Januar 1796, welchen Taube inden Beylagen seiner Schrift unter Nr. Zo n liefert.Am deutlichsten erhellet dieß aus dem Befehle vom2zsten Ol'tbr. >777. in der 2ten Forts, desBd.2. S. 189, wo dem Oberbergamrc nur in Anse-hung der von den Bcrgawtern einzureichenden Prozcf-tadellen Vorschrift ertheilt, kein Wort aber davon ent-halten ist, daß das Overbergamr selbst dergleichen Ta-bellen einsende» solle, welches doch allerdings ge-schehen müßte, wenn demselben eine Gerichtsbarkeitzustünde.
§. 4 .