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§. 4 -
Da nun das Obcrbrrgamt überhaupt keine Gerichts-barkeit hak, so folget auch nothwendig, daß selbiges keineInstanz n) ausmachet b) indem vielmehr die Bergämter,ob sie gleich unter der Aufsicht des Oberbergamts ste-hen, c) an das Geheime Finanz - Collegium, als ihrehöchste Behörde ä), unmittelbar in Bergrechtssachen ihreBerichte erstatten, e)
s) Uiber den rechtlichen Begriff dieses Worts s. m. dieNote c) z»m 4tcn §. der ersten Frage. Die Ordnung,wie eine Gerichlsstclle der andern unterworfen ist, gibtzugleich den Maasstab, an welche Gerichtsstelle manvon der andern zu appelliren hat. Diener in 8^st.xroc. juäic. §.191. Nun wird aber bekanntlich ge-gen das Verfahren und die Aussprüche der Bergamterunmittelbar an den Landesherrn appelliret; ja! eSist sogar jede andere Appellation verboten; (m. s. dieDcanrw. der i sten Frage §. i und 4,) wie kann alsodaS Oberbergamt eine Zwischen-Instanz seyn, da inden Rechten jede Appellation, wobey man eine Zwi-schen-Instanz übergehet, unzulässig ist, und an dasOberbergamt niemals appelliret werden kann?
Bernhardt Berggertchrsbarkeir. E
b)B!c-