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?rincip. jur. civ. ^.c>!n.'6erM gryr. berufen,indem ich »ur bemerke, daß in der t?cen Zeile ver letz-ter n Stelle bey dem Werten eorypewuts, ohne Zwei-fel ein Schreibe- oder -Dj'.nFfeliler untergelaufeu ist.Auch liegt, dem Kri.egsgorichcsreglemenr vomI. 1789. inr 5ten WMu,.§. l und 2. eben diese 'An-sicht zum Grunde. S-,
ö) Wie Taube a. a. O.--F. 2. richtig bemerket, bestehtder Grund hiervon darin, daß die Gerichtsbarkeit derBerzgerjchte nicht auf eigentliche Bergsachen einge-schränkt ist. So sönnen z. B. vor einer Accis-In-spektion, da selbige blos zu AcciSsacheu angestellt ist,gar keine GerichtShanLlungen vorgenommen werden,die sich nicht auf die General-Accjse beziehen. Daßaber vor die Berggerichte auch andere Sachen gehören,die daS Berg- und Schmelzwese» nicht betreffen, er-gibt sich aus dem folgenden Zten §. Es ist daher keinZweifel, daß z. B. das Bergamc Freyberg befugt ist,letzte Willen der dastgeu Bürger und nach der 8ltnOoLision v. I. 1746. auch in Bürgerhäusern aufzu-nehmen, die nicht unter seiner Gerichtsbarkeit stehen,obschon diese letzten Willen nichts von Bergwerksgegcn-stauden enthalten.
e) ES ist daher z. B. einem Stadt- oder gutsherrschaftli-chen Gerichte das Recht nicht abzusprechen, einen Kur-kauf oder einen Vergleich vor sich abschließen zu lassen,wodurch einem G-änbiger ein Kur an Zahlungsstattabgetreten wird, obschon die Umgewährung, wie sichvon selbst versteht, vor dem Gegenschreiber geschehenmuß. Was Taube im zten Avschn. §. z. hierübersaget, ist zu eingeschränkt, da die willkürliche Ge-richts-