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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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richtSbarkeit sich nicht auf letzte Willen und Urkunden-Anerkennnng beschranket. Die Regel ist vielmehr die-se r In so fern eine Handlung, die Bcrgwerksgegen-stände betriff, 'sie bestehe nun in einem Vertrage oderin einer Versügftng auf den Todesfall, aufergerichtlichvorgenommen werden kann, und blos zu mehrerer Be-kräftigung vor Gerichte vorgenommen wird, insofernstehet auch den handelnden Personen frey, sie vor ei-nem selbst gewählten Gerichte vorzunehmen, oderdurch Anerkennung der Unterschriften zu bekräftigen.Verfügungen auf den Todesfall bedürfen, wenn siegleich Bcrgwerksgcgenstande betreffen, nie einer bcrg-gerichtlichen Beurtheilung oder Bestätigung, wie dietägliche Erfahrung bey den GHenbüchern beweiset,sondern ihre Gültigkeit hangt blos davon ab, ob dieVerordnung den Rechten überhaupt und also auch denBergrechten gemäs sey. Was hingegen Verträge be-tkift, könMe zwar der Befehl vom yten April r6oy.«inen Zweifel -zu erregen scheinen, da unter andern Ge-genständen,--worüber das Erkenntniß den Berggench-len ausschließlich vorbehalten ist, auch alle Wandel,Verträge und Derschrcibuugen, so vom Bcrg-'werke hcrfließcn, benennt sind. Allein der ganze Sinnund Zusammenhang dieses Befehls weiser auS, daß-hier nicht von der Abschliessung der Verträge selbst,sondern nur von dem gerichtlichen Erkenntnisse darü-ber, es mag nun dieses überhaupt in dem bergrichtcr-lichen Ermessen über die Stalthaftigkeit solcher Ver-träge oder insonderheit in der Erörterung und Entschei-dung der darüber entstand»«» Streitigkeiten bestehen,mithin von Handlungen der nnwillkührlichen Gerichts-barkeit die Rede ist. So oft jedoch die Gültigkeit ei-nes solchen Vertrages zugleich davon abhänget, daß

selbiger

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