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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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hören soll. Der Befehl von» yten April l6oy, wel-cher doch nur von eigentlichen Bergsachen, d. h. sol-chen, die über BergwerkSgegenstaude verhandelt wer-den, Vorschriften enrhalt,^»vie in der folgenden Note c)gezeiget »vcrden wird, bestimmt sogar diese Bergwerks-gcgensiände so: was zu»n Bergrvcrke gehörigUnd dazu gebrauchet wird. Eoä. ^uZ.Vd. 2.S. 240. So gewiß es daher z. B. ist, daß Berg-amthäuser unter diese Gerichtsbarkeit zu rechnen sind,weil sie in des Bergwerks Eigenthume und Gebrauchezugleich sind; so irrig ist es, wenn dieß Taube imi siten Abschn. §. 2 auf die Bergamtstuben, welchedie Vergamter an einigen Orten auf den Rarhhausernoder auch in Privatgebäuden miethweise inne haben,erstrecken will; dieß wäre vielleicht der einzige Fallin der Welt, daß einzelne Behältnisse eines Hausesunter eine andere Gerichtsbarkeit als der übrige Theildes Hauses stünden, und cS würde daraus folgen,daß, wenn der Eigenthümer eines solchen Hauses das-selbe verkaufte, die gerichtliche Vollziehung des Kaufs,soviel die darin befindliche Bergamtsiubc betrifft, vordem Bergamre geschehen müßte, wie doch kein Menschwird behaupten »vollen. Ost haben auch einzelne Ge-werkschaften gewisse Raume zum Bergweiksgebrauchelaßweise inne. Ob aber gleich Sachen, die die-sen Bergwerksgebrauch der Laßraume betroffen, nachden unten im z ten §. vorzutragenden Grundsätzen, un-ter dic Berggerichtöbarkeit gehören; So verordnet dochkein Gesetz, daß die Räume selbst, die in dem völligenEigenthume des Grundbesitzers verbleiben, der alleAbgaben und Lasten davon, nach wie vor, zu tragenhat, der ordentlichen Gerichtsbarkeit entnommen seynsollen. Vielmehr stehet obige Gesetzstelle entgegen, inF 2 welcher