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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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geleget wurde, nur erneuert werden sollte. M. s.den Befehl vvm 2;sten April 1797 in der '2tenForts, des O. /V. Bd. 2. S. 269.

II.) Gegen den Befehl vorn Z ästen April 165z(ebendas. S. l 2 >.) machte man zwar, ob er gleichnur an daöVergamt Freyberg ergangen war, nicht denEinwand, als ob er nur dieses Bergamt angehe; manglaubte aber in dessen Inhalte Etwas hcrvorgcfundenzu haben, das den Berggerichten günstig sey. Wienehmlich aus Taubens Schrift im IVten Abschnitte§. 7 erhellet, faßte man und faßt noch jetzt den Um-stand auf, daß im Eingänge von B ergleuteN undGewerkt» die Rede ist, welche ihre im Kriege verwü-steten Hut- und Zechcnhauser wieder aufbauen wollten,und der Bergfreyhcit, so lange sie bey der Berg-Wasch-und Schmelzarbcic befunden würden, gemessen,auch des Vergamts Jurisdiktion lubjerft seyn sollten.Hieraus folgert man nun, daß überhaupt Häuser,welche von Bergleuten erbauet und bewohnet werde»,eben sowohl, als die den Gewerken eigenthümlich zu-stehenden, unter Bergamts-Gerichtsbarkeit bleibensollten. Man verschweiget aber dabey wohlbedachtigden wesentlichen Umstand, daß damals der Bergbaugroßen- ja größtcntheils durch Eigenlöhner getriebenwurde, und die Eigenlöhner Bergleute waren, welchein ihren eigenen Zechen auf eigne Rechnung arbeiteten.M. s> die Schrift: Uiber die Chursüchs. Berg-werksverfafsung S. 586i und KöhlersBergrecht S. 14z in der Note. Nur solche Berg-leute waren gemcynct und konnten gemeynet seyn;denn es ist von ihren Hut- und Iechenhäuserndie Rede. Hut- und Zechenhäuser aber sind nickt

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