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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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96
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Wohnhäuser, die einzelnen Bergleuten eigenthümlichzustehe», sondern solche Gebäude, die zu gewissen Ze-chen gehören, zur Versammlung der auf der Zeche an-fahrenden Bergarbeiter und zur Aufbewahrung derGrnbengeräthschaften dienen, und nur Wohnung für jden Kutmann enthalten, der zur Aufsicht über dieseGeräihschäfren gesetzt ist. M. s. das Rcscript vornZten Febr. 1749 in der lsten Forts, des G. Vd. i.

S. i Z8y, v. Schönbergs Berg-Info»m. im 2tcnTheile S. zr. und Hertwigs Bergb. unter demWorte: Zeche H. 6io. Und da im Nachsätzeeben dieses Befehls verordnet ist, daß, im Fall dieBergleute und Gewerken von der Bcrgarbeit abliegen,oder allda keine Hofnung mehr wäre, sie ibro Zechen-odcr Huthanser-lcin an andere gangbare n u d b e-lehnte Bergwerke nicht an einzelne Bergleu-te versetzen möchten, oder, da es nicht geschähe,diese Häuser derjenigen Jurisdiktion, worunter sie ge-sessen, anheim fallen sollten; So ist es koch deutlichgenug, daß in dem Vordersatze blos von Hut- und Ze- ,chenhäusern die Rede ist, welche zu gangbaren Berg-gebäude» gehören, diese mögen nun von Gewerken oderEigenlöhnern gebanct werden. Könnte hierüber nochein Zweifel seyn, so würde er sich sofort heben, sobaldman die Beziehung siebet, welche in dem Befehle vom2in Sptbr.;/ auf jenen Befehl von l6zz gemachctwird. Doch man berufet sich ferner auf einen Befehl !vom isten Sept.des daraufgcfolgtcn k stzchsien Jahres, z(in der rten Forts. des L. Bd. 2. S. 121.) wo die ,Wiederaufbaunng der im damaliacn Kriege verwüstete»Hut- und Ieckenhäuftk mir dem Ausätze angeordnet ist,daß f'lbjge inner des Beraamts Jurisdiktion verblei-ben mögen. Allein schon der Umstand, daß dieser Be- ^