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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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vom s8st", Iiiny kd;8, der ebenfalls in der 2tenForts, des 0 . Vd. 2. S. 29 abgedrucket worden,sich bezogen ward. So wenig aber der Inhalt desletzter«, da er von den hin und wieder auf den Iechen-häusern wohnenden Bergleuten überhaupt handelt,eine Beziehung auf die vorliegende Frage hat, die blossolche Häuser betrifft, welche ehemals Zechenhäusergewesen sind; So wenig kann auf eben diese Frage je»ncr an den Amtmann zu Freyberg im Jahre 1670 er-gangen« Befehl einen Einfluß haben, da ihm durchdenselben blos Bericht über die Bewandtnis) abgefor-dert wurde. Wahrscheinlich hat man es bey seinerAnzeige, die durch die klarsten Gesetze begründet wer-den konnte, bewenden lassen; denn sonst würde gewißder hierauf gefolgte Entscheidungsbcfehk, statt des er-ster«, in die öffentliche Gesetzsammlung aufgenommenworden seyn. Es wurden auch, wie Taube imIVten Abschn. seiner Schrift §.io bezeuget, vermögedes Befehls vom 2isten Septbr. 1657 mehrere hier-über entstandene Irrungen für die Bergämker abfälligentschieden, und überhaupt in einem Zeiträume von140 Jahren an der vollkommenen und durchgängigenGültigkeit dieses Befehls im ganzen ChurfürstenthumSachsen desto weniger gezweifelt, jemehr nur dieserund der ältere Befehl vom 2 zsten Septbr. 1622, nichtaber die oben erwehuten, gegen dieselben angezogenen,frühern und späteren Befehle in die 1724 herausge»kommenen ersten Bände des Loch aufgenommenwaren, wohin doch diese letzteren Befehle von 165 z,1654, 1658 und ,670, ihrem Alter nach, eben-falls gehöret hätten. Ja! selbst in der i sten Forts, desL. findet man nichts davon, und erst in der, 1805erschienenen, 2ten Fortsetzung sind dieselben, in Ver-bindung