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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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bindiiug mit einem neuen Befehle des GeheimenFinanz-Collegiumö vom szstcn April 1797, nachge-bracht worden. Dieser neue Befehl (Bd. 2. S. 267)scheinet nun wieder der Sache eine ganz neue Gestaltzu geben, indem dadurch die Bergbehörden angewiesenwerden, daß der Befehl vom 2 l sten Seplbr. 1657gegen die Bergämtcr mit Bestand nicht angezogen wer-den möge, und zwar um deswillen, weil derselbe i)nur wegen deS BergamtS Freyberg, 2) bey aus demdreyßigjahngen Kriege herrührenden Ieitumständen,z) auf einseitige Vorstellungen des Schöffers undSladtraths zu Freyberg, ohne vorgangiges Gehör derBerg-Jnstanzien ergangen, 4) dessen Beobachtungdurch das Rescript vom 2ysten Juny 1658 sogleichwieder sistiret, und z) der wiederholten Gegenvorstel-lungen des Amts und Raths zu Freyberg ungeachtet,bey diesem und dem altern Rescripte von 1654 damalssowohl, als 6) nach dem Rescripte vom 28stenJuny 1670 und ferner 7) im Jahre 1675, wie dieResolution in Forst- und Hammerwerkssachen imLost. H,. Bd. 2. S. 575 § 8 am Schlüsse bezeugen,gelassen, nachher aber 8) im Jahre 1687 von denLandstanden, besonders von den Bergstädten, aufdie geschehene Vorlegung des Entwurfs zu einer neuenBergordnnng, wider die darin enthaltene Erneuerungdes Decisiv-Besehls vom2ZnSptbr. l622nichtSeingewandt worden sey. Es wird mir jedoch, meineBedenklichkeiten gegen diese Gründe bescheiden vorzu-tragen, desto mehr erlaubt seyn, jemehr des jetzt re-gierenden Königs Majestät selbst, in derHöchsten Resolution auf deS Raths zu Marien-berq Landtagsbeschwerde vom Jahre 1775, Beziehungauf den Befehl vom 21frey Septbr. 1657 gemacher

haben,