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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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110
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kleinen verlieben werden. Denn nach der obigen Ge-fetzstelle sollen sich die Berggerichte aller Amtsverrich-tunge» und Anmaasimgen auserhalb Bergwerksge«brauchs gänzlich enthalten.

Taube hat im IVten Abschnitte seiner Schrift§. z sich viel Müde gegeben, den Bergbehördendie Gerichtsbarkeit über Häuser, die zu Berggebäudengehört haben, welche auflässig geworden sind, zu be-haupten. Es sind aber nur auf den i aten »nd r gken§ einige Bemerkungen noch nöthig. Jener § enthältdie sonderbare Aeuscrung, daß, weil die Bergämterund das Oberbütkenamt, bey der neuen Einrichtung inAnsehung der Brandschäden, die zu auflässigen Berg-und Hüttenwerken gehörigen Gebäude, ohne Wider-spruch der Civil-Gerichtsobrigkeiten, in ihre Brand-versicherunqskataster aufgenommen, und letztere sie anSden ihrigen weggelassen hatten, hierdurch von diesenObrigkeiten das Zugestanviiiß abgeleget worden sey,daß diese Gebäude unter ihre Gerichtsbarkeit nicht ge-hören. Es wäre aber doch gewiß so lächerlich alsahndungswürdig gewesen, wenn irgend eine Obrigkeitgerade hierbey jene Gerichtsbarkeits-Irrungen hättein Anregung bringen, gegen das Einschreiben bey denBcrggerichten Widerspruch erregen, und so diese allge-meine LandcSanstalt hemmen, oder verlangen wollen,daß binnen der zum Einschreiben gesetzten Frist von 8Wochen eine Entscheidung jener Streitigkeiten erfolgen ,müßte. Wer im Besitze der Gerichtsbarkeit war, die-ser Besitz mochte noch so unrechtmäßig seyn,^ mußtedas Einschreiben verrichten. Niemanden aber, wenig-stens keinem unvarreylichen Rechtsgelebrten, kann eseinfallen, zu behaupten, daß irgend eine Obrigkeit die

Gerichts-