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kleinen verlieben werden. Denn nach der obigen Ge-fetzstelle sollen sich die Berggerichte aller Amtsverrich-tunge» und Anmaasimgen auserhalb Bergwerksge«brauchs gänzlich enthalten.
Taube hat im IVten Abschnitte seiner Schrift§. z— sich viel Müde gegeben, den Bergbehördendie Gerichtsbarkeit über Häuser, die zu Berggebäudengehört haben, welche auflässig geworden sind, zu be-haupten. Es sind aber nur auf den i aten »nd r gken§ einige Bemerkungen noch nöthig. Jener § enthältdie sonderbare Aeuscrung, daß, weil die Bergämterund das Oberbütkenamt, bey der neuen Einrichtung inAnsehung der Brandschäden, die zu auflässigen Berg-und Hüttenwerken gehörigen Gebäude, ohne Wider-spruch der Civil-Gerichtsobrigkeiten, in ihre Brand-versicherunqskataster aufgenommen, und letztere sie anSden ihrigen weggelassen hatten, hierdurch von diesenObrigkeiten das Zugestanviiiß abgeleget worden sey,daß diese Gebäude unter ihre Gerichtsbarkeit nicht ge-hören. Es wäre aber doch gewiß so lächerlich alsahndungswürdig gewesen, wenn irgend eine Obrigkeitgerade hierbey jene Gerichtsbarkeits-Irrungen hättein Anregung bringen, gegen das Einschreiben bey denBcrggerichten Widerspruch erregen, und so diese allge-meine LandcSanstalt hemmen, oder verlangen wollen,daß binnen der zum Einschreiben gesetzten Frist von 8Wochen eine Entscheidung jener Streitigkeiten erfolgen ,müßte. Wer im Besitze der Gerichtsbarkeit war, die-ser Besitz mochte noch so unrechtmäßig seyn,^ mußtedas Einschreiben verrichten. Niemanden aber, wenig-stens keinem unvarreylichen Rechtsgelebrten, kann eseinfallen, zu behaupten, daß irgend eine Obrigkeit die
Gerichts-