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tzZerichtSbarkeit über irgend ei» Grundstück dadurch ver-loren habe, daß eine andere Obrigkeit, die sich dieser Ge-richtsbarkeit widerrechtlich angemaaset, dieses Grund-stück in ihr Kataster eingetragen, jene aber um deßwil-len, weil der Besitzer dieses Grundstücks sie nicht alsihre Obrigkeit anerkannt, auser Stand gesetzt gewesen,dasselbe in das ihrige einzuschreiben; nicht zu geden-ken, daß z. B. der Rath zu Freyberg, auf dessen Ge-biete vielleicht mehrere Hundert solcher Berghauser sichbefinden, von denselben gar nicht die erforderlichenNachrichten hatte, und die Mittheilung derselben vomBergamte vergebens verlangt haben würde.— Fer-' ner will sich Taube § iz auf die Verjährung stützen.Dieser stehet jedoch schon der Umstand im Wege, daßdie zu gangbaren Zechen gehörigen Tagegebäude un-ter die Bergamtsgerichtsbarkeit gehören, und dieOrts-obrigkeiten sich um dieselben nicht zu kümmern haben,eben so wenig aber nachher das Ausiässigwerden derZechen erfahren, und auf diese Art viele Jahre verge-hen, ehe ihnen bekannt wird, daß das Bergamt dieGebäude an Privatpersonen verkaufet hat. Auch füh-ret Taube selbst nicht nur §. iv mehrere einzelnedergleichen Streitigkeiten an, deren Entscheidung ge-gen die Vergamter ausgefallen sind, sondern er er-wchut auch ebendaselbst, daß die Landstande darüberim Ganzen bey denLandtägen 176z, 1775 und 1736Beschwerde geführet haben. Und ich kann «och denjüngsten Landtag von 1805 hinzu setzen, wo dieserPunkt von neuem inständigst in Anregung gebrachtworden ist. Taube versuchet ferner, den Einwurf,daß gegen Verbietungsgesctze keine Verjährung stattfinde, durch drey Gegengründe zu heben. Die erstenbeyden, daß der Befehl von 1622 blos das Bergam:
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