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Ordnung v. I. ,568 Art. 44, (im Gocj./fiuZ. Bd. 2-S. >6z) die er im VIten Abschn. Tit. IV § , an-führt? Abgesehen davon, daß diese Bergordmmg keinallgemeines Geseß ist, kann doch die darin enthalteneVorschrift, daß die GerichtsLieiicr dem Bcrgmeisier i»allen Sachen, wozu er ihrer bedarf, (so drücktsich der Gesetzgeber aus; Taube sagt: wozu er sieerfordert) gehorsam und gefolgig seyn sollen, wederdas Ersuchen der Obrigkeit, in deren Dienste der Gc-richtsdiener stehet, »»nöthig machen, noch eine Ge-richtsbarkeit der Berggcrichre über die letziern begrün-den. Daß der Gebrauch eines fremden Gerichlsdie-ners und eines fremden Gefängnisses nicht ohne Ersu-chen der Obrigkeit stakt finden kann, in deren Diensteder GerichtSdiener stehet, und in deren Eigenthumc dasGefängniß sich befindet, ist an sich so einleuchtend, daßes eine ganz vergebliche Mühe wäre, dieß beweisen zuwollen. Und daß ein besonderer Vertrag, wie nachTauben 6 Anführen § 2 in Schneeberg vorhanden ist,auf keinen andern Bergort sich erstrecket, kann eben sowenig einem Zweifel unterworfen seyn; ja.' ein solcherVertrag setzet vielmehr den Mangel eines ZwangrechtSvoraus, das erst durch den Vertrag begründet wird.Eben so gewiß ist, daß ein besonderes Herkommen,dergleichen, nach eben dieses Schriftstellers Anführen§ z und ;, in Johann Georgenstadt und Annabergstart findet, die übrigen Obrigkeiten nicht verbindenkann. Am allergewiffesten aber ist, daß der Gerichts-diener jeder Obrigkeit ohne deren Geheiß, auf keinerandern Obrigkeit Verlangen, Jemanden verhaften,und in das ihm anvertrauete Gefängniß bringen darf,daß folglich die fremde Obrigkeit, dafern nicht Ver-träge oder Gewohnheiten ein anderes bestimmen, die
Obrig-