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Obrigkeit des Gerichrsdieners jedesmal darum angehenmuß, und dieser von jener nicht erfordert werde«kann. Es wäre doch in der That sonderbar, wenneine Obrigkeit ihren Gerichtsdiener vielleicht gerade indem Augenblicke, da sie seiner zu einer unverschiebli-chen Verrichtung benöthigt ist, darum nicht erlangenkönnte, weil ohne ihr Wissen eine andere Obrigkeit ihnverschicket hat. Wie leicht können Umstände eintre-ten, daß die Obrigkeit des GerichtSdieners seiner geradezu der Zeit nicht entbehren kann, da ihn die Bergge-richte verlangen, und nach Gelegenheit Meilenweitverschicken wollen. Eben solcher Verhinderungsfällehalber sollen die Berggerichte sich sowohl an die Aemterals an die Stadlobrigkeiten wenden können. Uibri-gens darf man hier freylich nicht eben ein schriftlichesErsuchen verlangen, wozu in solchen Fällen nicht im-mer Zeit ist. Auch wird keine Obrigkeit, sobald Ge-fahr im Verzüge ist, ihrem Gerichtsdiener in solche«Fallen die nöthige Hülfsleistung untersagen, wenn sienur von der Bergbehörde, bey Bestellung des Gerichts»dieners, wenigstens zugleich darum begrüßet, und hier-durch überzeuget wird, daß jene Behörde sich keinIwangsrecht ohne Begrüßung anmaasen will. Vieleandere Obrigkeiten, die ebenfalls keine eigenen Ge-richtsdiener und Gefängnisse haben, erlangen vonAmts- und Stadlobrigkeiten beydcS ohne Zeitverlust,wenn sie nur gutes Vernehmen unterhalten wollen. —So wenig hiernäckst zu bezweifeln ist, daß, wenn einvor einem Verggerichre in Untersuchung befangenerVerbrecher auf gesetzmäßige Art in ein Amt-oderStadtgefängniß gebracht worden, der Gerichtsdienerdie dießfallsigen Anordnungen des Berggerichts zu befol-gen hat, oder, wie die erwehme Alrenbergische Berg.
Ordnung