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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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129
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allen solchen Sachen nicht statt findet, für welcheein besonderer befreyeter Gerichtsstand geordnet ist.M. s. Hellfelds )uriL^ruch fioreus. tea. ü. §.227.'Der besondere Grund hingegen liegt darin, daß das Er-kenntniß über Bcrgsachen öfters Bergbau- und Bergver-fassungskunde voraussetzet, welche bey andern Gerichtennicht zu vermuthen sind,j und weswegen eben die Bergge-richrsbarkeit angeordnet ist. M. s. unten den 8len §.

bfi) nach der Rechtsregel r Oe ^uucuncsue curistn juöexcoAwolcerL noii ^vteli jier mockum conventioni5^cle eu etium juäicurs ne^uit ^er rnoäunr recon-vLntionir. Hell selb a. a. O., Carpzov ?. ftEonft. VII ckeft 4, Schaumburgin ^riircfti: jnIwb. r 8eäl. II. Lajo-IV, Z. 2, Biene^ iu lzstem.^roL. juck. Z. z 15. Man nehme den Fall, es klagteEiner wider den Andern bey dessen ordentlicher Obrig-keit auf 10a Thaler Darlchn aus klarem Brief undSiegel, der Beklagte hätte aber diese Schuldverschrei-bung für einen dem Kläger abgekauften und gleichwohlvon diesem nicht in Gewähr verschafften Kur ausge-stellet, ohne dieser Bewandniß zu gedenken, und wolltenun auf Verschaffung dieses Kures klagen; dieß konn-te er nicht in einer Widerklage, sondern in einer vorden Berggerichtcn besonders anzustellenden Klage thun.Ein anderes wäre es, wenn er nicht weiter auf denKur bestehen, sondern die looThlr., in deren Be-zahlung er in der Klagesache verurtheilet worden, zu-rück fordern wollte; (welches jedoch in der Regel nichtzulässig wäre; Hellfeld im langes. B. §. 822824) in diesem Falle hatte die Widerklage allerdingsstarr, weil diese sodann nicht den Kux zum Gegenstän-de hätte. Uibrigens versteht sich von selbst, daß eineDernhardi Berggerichrsbarkeik. Ä Aus-