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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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tcnden Personen gehören, nicht zu ziehen, sondern diesesErmessen steht lediglich derjenigen Obrigkeit zu, von wel-cher die Personen bevormundet sind. e)

s) Vermöge des oft angeführten Befehls vom yten April1609 und neuerer denselben bestätigender Gesetze. Eswurde daher, als ehemals zwey Amtmänner in Pirnasich eine Gerichtsbarkeit über das Bergamt Berggieß-lhübel und die Verpflichtung der Bergbeamten ange-maaset, eine Erbkurstreirigkeit und andere vor daSBcrgamt gehörige Sachen vor sich gezogen, demBerg-und Schmelzwesen zuständige Immobilien in Lehn ge-reichet, und deren Subhastationen veranstaltet hatten,dieses Beginnen mit Recht hart verwiesen. M. s. dasRescript vom 25N Septbr. 1724 in der ersten Forts,dis L- Bd. l S. iZZZ. Dagegen ist Alles, wasjm gegenwärtigen § von dem Gerichtszwange derBcrggerichte gesagt ist, nur von wirklichen Berg-sachen, derenthalber ein befreyeter Gerichtsstandnach dem Inhalte des gten §S angeordnet ist, nichtvon Sachen, die auserdem nach dem zten § vor dieBerggerichte gehören, zu verstehen, weil nicht nur derBefehl von lüoy und die übrigen dabin einschlagendenGesetze, wie in der Note c) zum zren § gezeiget wor-den, blos von jener Art Sachen handeln, sondern auchdie in den folgenden Noten zum gegenwärtigen 6ten §angeführten Gründe blos hierauf anzuwenden sind.

b) Taube im listen Abschn. §. n. Es beruhet dießauf einem allgemeinen und auf einem besonderen Grun-de. Jener besteht darin, daß überhaupt die Aner-kennung eines sonst ungehörigen Gerichtsstandes in

allen