Buch 
Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
Entstehung
Seite
134
JPEG-Download
 

134

:x.x.

Geheime Finanzratb von Wagner in der Vorredezu der Schrift über die churs. Vergwerksv. S. XXXIII.Und ist es wohl einem Zweifel unterworfen, daß dieangeführten beyden Prozeß- Ordnungen auch in Bergfa-chen gültig sind, insofern die Berggesetze nicht aus-drücklich ein Anderes verordnen? Das Mandat vomloten Januar 1724 (im 0 . Bd. r. S. 2g8i) unddie Vorschrift der Erl. Proz. Ordn. Tit. IV §2 laßtkeinen Zweifel zu, daß, wie in tausend anderen Fal-/ len, auch in diesem Punkte die Vorschriften der allge-meinen Prozeßordnungen auf die Bergsachen sich miterstrecken, da weder im Vergprozeßmandate § y, ro, , und i r, noch in einem anderen Berggesetze, in Anse-

hung der Zeugenabhörung irgend Etwas vorkommt,das von der allgemeinen Norm abwiche. Was hin-gegen Taube § 7 von anderen Behörden anführet,

/ beweiset zar nichts. Denn in Ansehung der kirchlichen

Sachen wird sich aus dem folgenden roten § der ge-genwärtigen Schrift, besonders in der Note d) erge-ben, daß ein Vergleich zwischen diesen und den Berg.fachen gar nicht start findet. Ja! es ist keineswegsausgemacht, daß diWonsistorien die Zeugen ohne Un-terschied vor sich zu laden berechtigt seyn. Küsinera. a. O. Vor wenig Jahren lud ein Amtmann, dem ^das Ober-Consistorium die Verhandlung einer gewissenkirchlichen Streitigkeit, mithin alles Das, was dem^Ober-Consistorium selbst, als geistlicher Gerichcsbe-hörde, in dieser Sache zukam, aufgetragen hatte, ei-nen Zeugen vor, der in einem zwar cingepfarrten,doch aber unter gutshcrrschaftliche Gerichre gehöri-gen, Dorfe wohnte; diese widersprechen; der Amt-mann erstattete Bericht, und das Ober - Consistoriumverordnete die Abhörung vor jenen Gerichten In

Betreff